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Keine Provision bei falschen Versprechungen - Immobilienmaklerin trägt Risiko bei Täuschung durch Verkäufer

  • 2 Minuten Lesezeit

In einem Fall vor dem Landgericht Frankenthal versprach der Verkäufer einer Immobilie den Käufern ein "idyllisches Wohnen". Das Ehepaar, welches die Immobilie erwarb, musste später feststellen, dass der Verkäufer sie getäuscht hatte. Nach Anfechtung des Kaufvertrages verlangten die Käufer auch die bereits bezahlte Provision von der Immobilienmaklerin zurück. Das Landgericht Frankenthal musste darüber entscheiden, ob die Maklerin ihren Provisionsanspruch verliert, wenn der Verkäufer die Käufer täuscht. Lesen Sie in diesem Artikel wie das Landgericht Frankenthal (Urt. v. 06.04.2022, Az. 4 O 208/21) den Fall entschieden hat.

Worum ging es bei dem Fall im Einzelnen?

Ende 2016 erwarb das Ehepaar aus Baden eine Immobilie im Außenbereich einer kleinen Gemeinde im Landkreis Germersheim. Das Objekt wurde im Exposé aufgrund der Angaben des Verkäufers von der beauftragten Maklerin wie folgt beschrieben: "Idyllisches Wohnen in ruhiger sonniger Alleinlage". Noch vor dem Verkauf der Immobilie erfuhr der Verkäufer jedoch von der zuständigen Baubehörde, dass das Außenbereichsgelände nur in Kombination mit einem landwirtschaftlichen Betrieb zu Wohnzwecken genutzt werden darf. Die Käufer, die aus diesen Gründen dort gar nicht wohnen durften, informierte er darüber jedoch nicht. Auch die Maklerin hatte davon keine Kenntnis. 

Im Laufe des Jahres 2017 erfuhr das Ehepaar, dass es die erworbene Immobilie nicht als Wohnhaus nutzen darf. Daraufhin fochten sie den Kaufvertrag mit dem Verkäufer wegen arglistiger Täuschung an, wodurch dieser rückwirkend unwirksam wurde. Das Ehepaar verlangte von der Immobilienmaklerin die erhaltene Vermittlungsprovision zurück, da der Kaufvertrag keinen Bestand hatte. Die Maklerin verweigerte die Rückzahlung, sodass der Fall vor Gericht geklärt werden musste.

Wie hat das Landgericht den Fall entschieden?

Das Landgericht verurteilte die Maklerin zur Rückzahlung der Provision. Der Anspruch der Maklerin auf die Vermittlungsprovision nach § 652 des Bürgerlichen Gesetzbuches setzt aus Sicht des Gerichts einen wirksamen Abschluss eines Kaufvertrages voraus. Durch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung wurde der Kaufvertrag nachträglich unwirksam, sodass auch dem Provisionsanspruch die Rechtsgrundlage entzogen wurde. Dies - so entschied das Landgericht - gilt auch dann, wenn die Maklerin wie im hier zu entscheidenden Fall keine Kenntnis von der arglistigen Täuschung des Verkäufers hat. Die Maklerin trage allgemein das Risiko, dass die Wirksamkeit des abgeschlossenen Kaufvertrages zu einem späteren Zeitpunkt doch wieder wegfällt. In einem solchen Fall muss die erhaltene Provision wieder zurückgezahlt werden. 

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Rechtstipp aus den Rechtsgebieten Grundstücksrecht & Immobilienrecht, Zivilrecht

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