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Keine Scheinselbständigkeit bei Betreuung des Onlinemarketings als freier Mitarbeiter

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Die Frage der Scheinselbständigkeit von freien Mitarbeitern beschäftigt seit vielen Jahren sämtliche Instanzen der Sozialgerichte. Dabei geht es um die Frage, ob eine von den Vertragsparteien als selbständig eingestufte Person tatsächlich rechtlich als abhängig Beschäftigte einzustufen ist. Die Deutsche Rentenversicherung hat dazu einen Katalog von Berufen aufgestellt und die jeweiligen besonderen Merkmale für die eine oder die andere Einstufung festgehalten. Jedoch hält die Bewertung der Deutschen Rentenversicherung mit den Entwicklungen in der Rechtsprechung nicht Schritt. 

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat mit Urteil vom 18.01.2018, – Az. L 7 R 850/17 – zu der Frage des sozialrechtlichen Status einer Betreuerin der Website/des Onlinemarketings Stellung bezogen:

„(…) Die objektive Beweislast für das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung obliegt der Beklagten. Eine gesetzliche Regel, dass im Zweifel eine versicherungspflichtige Beschäftigung anzunehmen ist, existiert nicht (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1978 – 12 RK 58/76) 

(…) Gegen die Annahme, dass eine Pflicht zur Arbeitsleistung wie bei einer Arbeitnehmerin bestanden hätte, streitet auch der Umstand, dass die Klägerin in höchst unterschiedlichem zeitlichen Umfang für die Beigeladene zu 1 tätig geworden ist. (…)“

Ergänzungen des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Das Urteil des LSG bringt die aktuelle Rechtsprechung zum sozialrechtlichen Status auf den Punkt. Es wird der modernen Arbeitswelt Rechnung getragen. Es ist danach eben nicht mehr zwingend, dass ein Unternehmer Maschinen und Personal einsetzt. Es kommt vielmehr darauf an, welche Art der Tätigkeit vereinbart wurde. Bei einer Tätigkeit im Bereich Informationstechnik („IT“) werden gerade keine größeren Betriebsmittel eingesetzt. Hier ist die Frage der Eingliederung und der Weisungsgebundenheit von größerer Bedeutung.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

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