Keine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs aufgrund einer Linksfahrt nach längerem Auslandsaufenthalt ​

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Das Linksfahrgebot in verschiedenen Ländern im Ausland stellt bei der Rückkehr nach Deutschland für viele Fahrer erneut vor eine erhebliche Umstellung. 

Nach § 315 c Abs. 1 Nr. 2 e StGB macht sich strafbar, wer grob verkehrswidrig und rücksichtslos an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG Zweibrücken SVR 2023, 261) hat in einem Fall eines Linksfahrers, welcher längere Zeit im Ausland gefahren ist, das Urteil eines Amtsgerichts, welches wegen Gefährung des Straßenverkehrs verurteilt hatte, aufgehoben.

Rücksichtslos im Sinne des § 315c StGb handelt nach den Feststellungen des Zweibrücker Senats nur der Fahrer, der seiner Pflicht bewusst ist, jedoch aus eigensüchtigen Gründen, etwa seines ungehinderten Vorwärtskommens wegen, sich über sie hinwegsetzt, mag er auch darauf vertraut haben, dass es zu einer Beeinträchtigung andererVerkehrsteilnehmer nicht kommen werde (bewusste Fahrlässigkeit). 

Auch eine Gleichgültigkeit durch hemmungsloses Drauflosfahren als Tatbestand der Rücksichtslosigkeit lag insoweit nach dem Beschluss nicht vor. Das dem Oberlandesgericht Zweibrücken in der Instanz vorhergehende Amtsgericht hatte den Fahrer wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt. Anhaltspunkte für eine Übermüdung, welche die Fahreignung beseitigen würde, kamen als Ursache für den Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot ebenfalls nicht in Betracht.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 22 Jahren im Verkehrsstrafrecht spezialisiert. Er ist Vertragsanwalt der GTÜ und ihm wurde für besondere Fortbildung das Zertifikat Q verliehen.

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