Keine verfassungswidrige Berichterstattung
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[image]Die selbst prominenten Kinder eines Schauspielers und Sängers können nicht gegen die Berichterstattung über eine nächtliche Randale-Tour vorgehen, wenn sie selbst ihr Image als „junge Wilde“ pflegen. Die Jugendlichen - damals 16 und 18 Jahre alt - waren 2008 beobachtet worden, wie sie in der Münchener Innenstadt unter anderem Fahrräder demolierten, Blumenbeete verwüsteten und Telefonhörer von Telefonzellen abrissen. Die Personalien der Jugendlichen wurden von der Polizei aufgenommen, ein Ermittlungsverfahren wurde jedoch nicht eingeleitet. Eine Tageszeitung hatte zeitnah über diesen Vorfall berichtet und dabei auch die Namen der Jugendlichen genannt.
Unterlassungsklage zunächst erfolgreich
Die Klagen auf Unterlassung der Berichterstattung über den Vorfall waren in beiden Instanzen erfolgreich. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Entscheidungen nun aufgehoben.
Bei der Beurteilung des Falles muss konkret die Meinungsfreiheit der veröffentlichenden Zeitung und das Persönlichkeitsrecht der Jugendlichen gegeneinander abgewogen werden.
Nicht verfassungskonform ist es, grundsätzlich davon auszugehen, dass bei einer Berichterstattung über junge Erwachsene deren Persönlichkeitsrecht immer höher bewertet werden muss als zum Bespiel die Meinungsfreiheit. Es kommt vielmehr auf das konkrete Verhalten der Betroffenen und die konkrete Situation an.
Die Karlsruher Richter beanstandeten, dass sich die Gerichte im konkreten Fall nicht ausreichend damit auseinandersetzten, dass sich die Jugendlichen bereits selbst in die Öffentlichkeit gestellt hatten, ein Image als „junge Wilde" pflegen und das auch kommerziell nutzen. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Jugendlichen sei hier durch das selbst gewählte Öffentlichkeitsimage und die Tatsache gemindert, dass es sich bei dem Gesetzesverstoß um eine Bagatelle gehandelt hätte.
Nun muss das Landgericht Hamburg erneut entscheiden.
(BVerfG, Beschluss v. 25.01.2012, Az.: 1 BvR 2499/09, 1 BvR 2503/09)
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