Keine Verpflichtung zur Zahlung von Negativzinsen bei Vorfälligkeitsentschädigung

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Jeder, der einen Kredit vorzeitig zurückzahlt, insbesondere bei langfristiger Zinsbindung, kennt die oft geforderte Vorfälligkeitsentschädigung seitens der Bank. Man könnte annehmen, dass diese Entschädigungen in den vergangenen Niedrigzinsphasen moderat ausgefallen wären, aber das war oft nicht der Fall.

Der Grund dafür liegt darin, dass Banken bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung Negativzinsen berücksichtigt haben. Das bedeutet, wenn der Zinsertrag bei alternativen Anlageprodukten im Vergleichszeitraum nach der jeweiligen Berechnungsmethode negativ war – was in der Vergangenheit häufig vorkam –, wurden diese negativen Zinsen zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung des Darlehensnehmers herangezogen. Dies führte dazu, dass der Zinsschaden in diesem Zeitraum höher sein konnte als der tatsächlich geschuldete Vertragszins.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat dieser Praxis in seinem Urteil vom 25.7.2023, Aktenzeichen 14 U 2764/22, nun eine klare Absage erteilt. Das Gericht betonte deutlich, dass der Darlehensnehmer nicht zur Zahlung von Negativzinsen verpflichtet ist, da sonst der Darlehensgeber mehr erhalten würde, als bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung.

Es ist daher ratsam, Vorfälligkeitsentschädigungen hinsichtlich ihrer Berechnungsgrundlage sorgfältig zu prüfen, insbesondere bei höheren Beträgen oder kapitalersetzenden Krediten. Bei Letzteren werden während der Laufzeit keine Tilgungen getätigt, sondern lediglich Zinsen gezahlt, wodurch sich hohe Beträge summieren können.

Es besteht die Möglichkeit, bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen zurückzufordern, insbesondere wenn sie im Jahr 2020 gezahlt wurden, da hier zum Ende des Jahres die Verjährung droht. Bei Fragen oder für ein kostenlose und unverbindliche Erstgespräch stehen wir gerne telefonisch unter 0641 202121 zur Verfügung.

Foto(s): Jörg Reich

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