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Gewerbliche Schutzrechte I: Die Marke

  • 3 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Was haben Knut und die Nürnberger Bratwurst gemeinsam? Nein, nicht nur den Bärenhunger. Sie können beide auch als „Marke" geschützt werden. Die Nürnberger Bratwurst ist bereits als Marke eingetragen. Der Berliner Bär Knut steckt noch mitten im Eintragungsverfahren. Kürzlich veröffentlichte das Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Anmeldung unter der Registrierungsnummer 30720611.4 und ab Mitte Juli können Knut-Fans mit der Eintragung der Wortmarke Knut rechnen. Wozu überhaupt eine Marke, welche Markenarten gibt es und wie erlangt man Markenschutz? 

Funktionen

Ihre Unterscheidungsfunktion ist ein wesentliches Merkmal der Marke. Sie dient zur Differenzierung von Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers zu denen konkurrierender Unternehmen. Erst durch die Marke kann die Herkunft eines Produkts einem bestimmten Unternehmen individuell zugeordnet werden.

Weiter hat die Marke auch Garantiefunktion. Sie sichert das Vertrauen in Sicherheit und Qualität des Produkts. Hat der Verbraucher oder Endabnehmer gute Erfahrungen mit der Ware oder Dienstleistung gemacht, wird er bei Bedarf auf Produkte dieses Unternehmens wieder zurückgreifen. Anhand der Marke wird es ihm möglich, Produkte des Unternehmens wiederzuerkennen.

In Zeiten zunehmender Produktpiraterie gewinnt die dritte Funktion der Marke immer mehr an Bedeutung: Die so genannte Verteidigungsfunktion bietet Schutz gegen Nachahmer. Mit einer Marke kann Konkurrenten die Verwendung einer ähnlichen Marke untersagt werden, wenn dies zu Verwechslungen führen kann.

Markenarten

Im Markenrecht gilt das so genannte Territorialitätsprinzip, wonach der jeweilige Schutz regional begrenzt ist. Man unterscheidet zwischen Deutschen Marken, EU-Marken und international geschützten Marken, die ihren Schutzbereich innerhalb der jeweiligen regionalen Grenzen entfalten. Auf europäischer Ebene bietet die Gemeinschaftsmarke wirkungsvollen Markenschutz: So ist die Nürnberger Bratwurst oder Nürnberger Rostbratwurst nicht nur in Deutschland, sondern auch in allen anderen 26 EU-Mitgliedstaaten markenrechtlich geschützt - als Wortmarke und Herkunftsangabe.

Unter den Markenschutz fallen alle Kennzeichen, also Wörter, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, 3D-Darstellungen, Aufmachungen oder Verpackungen. Allerdings muss die Marke grafisch darstellbar sein. Mögliche Markenformen sind: Wortmarke, Bildmarke, Wort-/Bild-Marke, dreidimensionale Marke, Hörmarke, Farbmarke, Tastmarke und Geruchsmarke. Daneben gibt es noch die Sonderformen der Handelsmarke, Herstellermarke, Dachmarke sowie Personenmarke. Sie haben jeweils unterschiedlichen Schutzumfang. So bietet die nur grafische Darstellung als Bildmarke im Vergleich zu einer reinen Wortmarke nur in eher geringerem Umfang Schutz, weil sich der Markenschutz nur auf die konkrete Grafik beschränkt.

Nach ihrer Eintragung ins Markenregister ist die Marke für die Dauer von 10 Jahren geschützt. Gegen Zahlung einer Gebühr kann die Schutzdauer jeweils für weitere 10 Jahre verlängert werden. Sie muss dann aber auch weiterhin benutzt werden.

Schutzhindernisse

Markenschutz greift nicht, wenn bestimmte Hindernisse bestehen. Fehlt die Unterscheidungskraft, liegt ein absolutes Schutzhindernis vor. Hierunter fallen allgemein übliche Bezeichnungen (z.B. Gattungsbezeichnungen wie etwa „Nudel") oder Zeichen, die ausschließlich Angaben zu Art, Beschaffenheit, Menge, Zeit, Ort u.Ä. beinhalten. 

Ein relatives Schutzhindernis ist anzunehmen, wenn bereits ein älteres Recht auf die Marke besteht, welches gegenüber dem neuen Markenrecht Vorrang genießt (Prioritätsprinzip). Wichtiger Hinweis: Im Rahmen des Eintragungsverfahren von deutschen oder EU-Marken prüft das Amt nicht, ob bereits ältere Markenrechte bestehen. Der Anmelder kann aber mittels einer Markenrecherche überprüfen lassen, ob eventuell ältere Rechte vorhanden sind.

Markenschutz

Markenschutz setzt nicht zwingend die Eintragung ins Markenregister voraus. Auch die Benutzung der Marke kann schutzwürdig sein. Eine solche Benutzermarke muss aber Verkehrsgeltung besitzen, die ihr Rechtsinhaber im Streitfall nachweisen muss.

Im Vergleich dazu bietet die Registermarke Vorteile, etwa wenn der Inhaber den Zeitpunkt des Bestehens seines Markenrechts nachweisen will. Zunächst erhält er bei der Anmeldung eine Markenurkunde. Die Anmeldung wird im Markenregister veröffentlicht, damit Inhaber älterer und ähnlicher Marken die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu manchen. Liegen keine Hindernisse vor, wird nach Ablauf einer Übergangsfrist von etwa drei Monaten die Marke bestandskräftig und genießt vollen markenrechtlichen Schutz.

Speziell in Deutschland sind ausländische Marken als notorische Marken (auch: Notorietätsmarken) ohne deutsche Registereintragung ebenfalls geschützt. Dabei muss es sich aber um international genutzte Marken handeln, die international und gerade auch in Deutschland eine überragende Bekanntheit genießen, wie beispielsweise "Coca-Cola".

Eine Besonderheit des deutschen Kennzeichnungsrechts ist, dass vom Markengesetz auch geschäftliche Beziehungen und Werktitel erfasst werden. Bei ihnen fällt aber der Schutz im Vergleich zur Marke viel geringer aus und es kommt oftmals zu Nachweisschwierigkeiten bezüglich Umfang und Beginn der Schutzwirkung. 

Hinweis: Gewerbliche Schutzrechte sind für Unternehmen wichtige Instrumente zum Schutz ihres geistigen Eigentums vor Produktpiraten und Nachahmern. Im zweiten Teil unserer Serie dreht sich alles um "Das Patent".

(WEL)


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