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Kennzeichenbeleuchtung ausgeschaltet – Kennzeichenmissbrauch?

  • 1 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

[image]Über Kennzeichenmissbrauch im Straßenverkehr existieren viele unterschiedliche Meinungen und Ansichten. Häufig wird davon ausgegangen, dass eine solche Manipulation unmittelbar am Kennzeichen selbst erfolgen muss. Dieser Ansicht hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart durch ein aktuelles Urteil jedoch widersprochen.

Ein Mann fuhr nachts unter Alkoholeinfluss mit seinem Auto. Nachdem er merkte, dass er von einer Polizeistreife verfolgt wurde, schaltete er die Fahrzeug- und folglich auch die Kennzeichenbeleuchtung des hinteren Nummernschildes aus, damit die Polizisten es nicht lesen konnten. Hierfür wurde er vom zuständigen Amtsgericht (AG) Göppingen wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit einem Kennzeichenmissbrauch zu einer Geldstrafe verurteilt.

Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Sprungrevision zum OLG ein und bekam teilweise Recht. Die Richter stellten fest, dass die Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und die daraus folgende Geldstrafe erneut vom AG zu überprüfen seien.

Allerdings bestätigten die Richter in ihrem Urteil die Auffassung des AG, dass er sich beim Ausschalten der Fahrzeugbeleuchtung eines Kennzeichenmissbrauchs strafbar gemacht hat. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) macht sich derjenige wegen Kennzeichenmissbrauchs strafbar, der in rechtswidriger Absicht das amtliche Kennzeichen eines Fahrzeugs verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall schaltete der Angeklagte die Kennzeichenbeleuchtung aus, um unerkannt davonfahren zu können.

Die Kennzeichenbeleuchtung gehört als zwingender Bestandteil zum hinteren Fahrzeugkennzeichen und dient dem Zweck, dass das Kennzeichen auch bei Dunkelheit ablesbar bleibt. Wird die Beleuchtung absichtlich ausgeschaltet, um von der Polizei nicht erkannt zu werden, so handelt es sich um eine Beeinträchtigung i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 3 StVG.

(OLG Stuttgart, Beschluss v. 06.07.2011, 2 Ss 344/11)

(WEI)

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