StVG - Straßenverkehrsgesetz
- I.
Verkehrsvorschriften
- § 1 StVG - Zulassung
- § 1a StVG - Kraftfahrzeuge mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion
- § 1b StVG - Rechte und Pflichten des Fahrzeugführers bei Nutzung hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen
- § 1c StVG - Evaluierung
- § 1d StVG - Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion in festgelegten Betriebsbereichen
- § 1e StVG - Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion; Widerspruch und Anfechtungsklage
- § 1f StVG - Pflichten der Beteiligten beim Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion
- § 1g StVG - Datenverarbeitung
- § 1h StVG - Nachträgliche Aktivierung von automatisierten und autonomen Fahrfunktionen
- § 1i StVG - Erprobung von automatisierten und autonomen Fahrfunktionen
- § 1j StVG - Verordnungsermächtigung
- § 1k StVG - Ausnahmen
- § 1l StVG - Evaluierung
- § 2 StVG - Fahrerlaubnis und Führerschein
- § 2a StVG - Fahrerlaubnis auf Probe
- § 2b StVG - Aufbauseminar bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit
- § 2c StVG - Unterrichtung der Fahrerlaubnisbehörden durch das Kraftfahrt-Bundesamt
- § 3 StVG - Entziehung der Fahrerlaubnis
- § 4 StVG - Fahreignungs-Bewertungssystem
- § 4a StVG - Fahreignungsseminar
- § 4b StVG - Evaluierung
- § 5 StVG - Verlust von Dokumenten und Kennzeichen
- § 5a StVG
- § 5b StVG - Unterhaltung der Verkehrszeichen
- § 6 StVG - Verordnungsermächtigungen
- § 6a StVG - Gebühren
- § 6b StVG - Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichen
- § 6c StVG - Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichenvorprodukten
- § 6d StVG - Auskunft und Prüfung
- § 6e StVG - Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung
- § 6f StVG - Entgelte für Begutachtungsstellen für Fahreignung
- § 6g StVG - Internetbasierte Zulassungsverfahren bei Kraftfahrzeugen
- II.
Haftpflicht
- § 7 StVG - Haftung des Halters, Schwarzfahrt
- § 8 StVG - Ausnahmen
- § 8a StVG - Entgeltliche Personenbeförderung, Verbot des Haftungsausschlusses
- § 9 StVG - Mitverschulden
- § 10 StVG - Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung
- § 11 StVG - Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung
- § 12 StVG - Höchstbeträge
- § 12a StVG - Höchstbeträge bei Beförderung gefährlicher Güter
- § 12b StVG - Nichtanwendbarkeit der Höchstbeträge
- § 13 StVG - Geldrente
- § 14 StVG - Verjährung
- § 15 StVG - Verwirkung
- § 16 StVG - Sonstige Gesetze
- § 17 StVG - Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge
- § 18 StVG - Ersatzpflicht des Fahrzeugführers
- § 19 StVG - Haftung des Halters bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen
- § 19a StVG - Ersatzpflicht des Führers von Anhängern und Gespannen
- § 20 StVG - Örtliche Zuständigkeit
- III.
Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 21 StVG - Fahren ohne Fahrerlaubnis
- § 22 StVG - Kennzeichenmissbrauch
- § 22a StVG - Missbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen
- § 22b StVG - Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern
- § 23 StVG - (weggefallen)
- § 24 StVG - Bußgeldvorschriften
- § 24a StVG - 0,5 Promille-Grenze, Tetrahydrocannabinol-Grenzwert
- § 24b StVG - (weggefallen)
- § 24c StVG - Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
- § 25 StVG - Fahrverbot
- § 25a StVG - Kostentragungspflicht des Halters
- § 26 StVG - Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung
- § 26a StVG - Bußgeldkatalog
- § 27 StVG - Informationsschreiben
- IV.
Fahreignungsregister
- § 28 StVG - Führung und Inhalt des Fahreignungsregisters
- § 28a StVG - Eintragung beim Abweichen vom Bußgeldkatalog
- § 28b StVG
- § 29 StVG - Tilgung der Eintragungen
- § 30 StVG - Übermittlung
- § 30a StVG - Direkteinstellung und Abruf im automatisierten Verfahren
- § 30b StVG - Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt
- § 30c StVG - Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften
- V.
Fahrzeugregister
- § 31 StVG - Registerführung und Registerbehörden
- § 32 StVG - Zweckbestimmung der Fahrzeugregister
- § 33 StVG - Inhalt der Fahrzeugregister
- § 34 StVG - Erhebung der Daten
- § 35 StVG - Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten
- § 36 StVG - Abruf im automatisierten Verfahren
- § 36a StVG - Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt
- § 36b StVG - Abgleich mit den Sachfahndungsdaten des Bundeskriminalamtes
- § 37 StVG - Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
- § 37a StVG - Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
- § 37b StVG - Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten nach der Richtlinie (EU) 2015/413
- § 37c StVG - Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an die Europäische Kommission
- § 38 StVG - Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für wissenschaftliche Zwecke
- § 38a StVG - Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für statistische Zwecke
- § 38b StVG - Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für planerische Zwecke
- § 39 StVG - Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen
- § 39a StVG - Auskunft über Daten
- § 40 StVG - Übermittlung sonstiger Daten
- § 41 StVG - Übermittlungssperren
- § 42 StVG - Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern
- § 43 StVG - Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung an und die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger
- § 44 StVG - Löschung der Daten in den Fahrzeugregistern
- § 45 StVG - Anonymisierte Daten
- § 46 StVG
- § 47 StVG - Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften
- VI.
Fahrerlaubnisregister
- § 48 StVG - Registerführung und Registerbehörden
- § 49 StVG - Zweckbestimmung der Register
- § 50 StVG - Inhalt der Fahrerlaubnisregister
- § 51 StVG - Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister
- § 52 StVG - Übermittlung
- § 53 StVG - Direkteinstellung und Abruf im automatisierten Verfahren
- § 54 StVG - Automatisiertes Mitteilungs-, Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt
- § 55 StVG - Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
- § 56 StVG - Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
- § 57 StVG - Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für wissenschaftliche, statistische und gesetzgeberische Zwecke
- § 58 StVG - Auskunft über eigene Daten aus den Registern
- § 59 StVG - Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern
- § 60 StVG - Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung an und die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger
- § 61 StVG - Löschung der Daten
- § 62 StVG - Register über die Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr
- § 63 StVG - Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften
- VIa.
Datenverarbeitung
- § 63a StVG - Datenverarbeitung bei Kraftfahrzeugen mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion
- § 63b StVG - Verordnungsermächtigungen
- § 63c StVG - Datenverarbeitung im Rahmen der Überprüfung der Einhaltung von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten aufgrund immissionsschutzrechtlicher Vorschriften oder aufgrund straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zum Schutz vor Abgasen
- § 63d StVG - Informationen an die Halter
- § 63e StVG - Datenerhebung, Datenspeicherung und Datenverwendung für das Verkehrsmanagement
- § 63f StVG - Verkehrsunfallforschung, Verordnungsermächtigung
- VII.
Gemeinsame Vorschriften, Übergangsbestimmungen
Die wichtigsten Fragen zum StVG
-
Was beinhaltet das StVG?
Das StVG beinhaltet Regelungen über Verkehrsvorschriften, Haftpflicht, Straf- und Bußgeldvorschriften, Fahreignungsregister, Fahrzeugregister und Fahrerlaubnisregister.
Über das StVG
Wofür steht das StVG?Jeder weiß, dass man als Teilnehmer im Straßenverkehr auf Gesetze und Regelungen achten muss. Eine der Grundlagen ist das Straßenverkehrsgesetz (StVG).
Dieses regelt Fragen wie z. B.
- Wie bekomme ich meinen Führerschein und wann darf mir dieser wieder weggenommen werden?
- Welche Konsequenzen erwarten mich, wenn ich ohne diesen fahre?
- Welche sonstigen Handlungen führen zu verkehrsrechtlichen Konsequenzen?
Seit wann gibt es das StVG?
Schon 1909 sah man in Deutschland die Notwendigkeit, den Straßenverkehr durch ein Gesetz zu regeln. Ursprünglich wurden notwendige Regelungen im Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen geregelt. Insbesondere enthielt es Verhaltensvorschriften im Straßenverkehr sowie Haftungsregelungen bei Verkehrsunfällen. Es stellt noch heute die Basis des heutigen StVG dar. Die zunehmende Motorisierung verlangte nach weiteren Regelungen, sodass das StVG in seiner heutigen Form entstanden ist und immer weiterentwickelt und reformiert wird.
Was regelt es?
Kurz und knapp gesagt regelt es alles, was auf öffentlichen Straßen geschieht. Damit sind Privatgelände vom Regelungsbereich des Straßenverkehrsgesetzes ausgenommen. Hierunter fallen also auch Radfahrer und Fußgänger.
Folgende Bereiche sind im StVG geregelt:
- Verkehrsvorschriften
- Haftpflicht
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- Fahreignungsregister
- Fahrzeugregister
- Fahrerlaubnisregister
- Gemeinsame Vorschriften und Übergangsbestimmungen
Es gibt Auskunft darüber, was der Halter eines Fahrzeuges ist und was ihn vom Führer eines Fahrzeuges unterscheidet und regelt außerdem, wann eine Verkehrsordnungswidrigkeit vorliegt und wie diese zu ahnden ist.
Wozu gibt es noch eine StVO?
Von dem StVG zu unterscheiden ist die StVO, die Straßenverkehrsordnung. Während das StVG die Grundlagen des Verkehrs regeln soll und Informationen über Verkehrszeichen gibt, ist die STVO dafür zuständig, den alltäglichen Verkehr zu regeln und konkretisiert die Regelungen des StVG auch.