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Kfz im Duplex-Parkplatz beschädigt – wer haftet?

  • 3 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

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Parkraum in Städten und Gemeinden ist knapp. Daher ist es nicht verwunderlich, dass auch beim Parken verschiedene Konzepte zum Platzsparen entwickelt worden sind. Ein solches Konzept sind die sogenannten Duplex-Garagen-Stellplätze, eine Konstruktion, bei der zwei Fahrzeuge durch eine bewegliche Vorrichtung platzsparend übereinander gestapelt werden. Schon aufgrund der Komplexität der Konstruktion kommt es immer wieder zu Schäden und Unfällen. In einem aktuellen Fall musste das Amtsgericht (AG) München über den Schadensersatzanspruch einer Frau entscheiden.

Auto nicht korrekt eingeparkt

In dem hier entschiedenen Fall parkte eine 1er-BMW-Fahrerin ihr Fahrzeug nicht völlig korrekt auf ihrem Duplex-Stellplatz, sie war nämlich nicht weit genug in den Stellplatz hineingefahren. Als dann der Benutzer des oberen Stellplatzes die Vorrichtung nach unten fuhr, um an sein Fahrzeug zu kommen, schrammte der Heckstoßfänger an der Garagenwand entlang und wurde im unteren Bereich verkratzt. Die Beseitigung des Schadens sollte nach dem Kostenvoranschlag ca. 1400 Euro kosten.

Reparaturkosten verlangt

Diese Kosten verlangte die Frau von dem Mann als Schadensersatz, denn nach ihrer Meinung hätte der Mann erkennen müssen, dass ihr Fahrzeug nicht korrekt geparkt ist und er hätte den Absenkvorgang bereits bei der ersten Berührung des Heckstoßfängers mit der Garagenwand abbrechen müssen. Der Mann verweigerte die Zahlung und erklärte, dass er zum einen nicht erkennen konnte, dass das Auto falsch geparkt war und zum anderen habe er den Absenkvorgang sofort nach dem ersten Kratzgeräusch unterbrochen.

Klage hatte keinen Erfolg

Die Richter stellten in ihrem Urteil zunächst fest, dass es sich bei der Betätigung des Hebe- bzw. Senkmechanismus bei Duplex-Parkplätzen um einen alltäglichen automatisierten Vorgang handelt, bei dem der Benutzer generell davon ausgehen darf, dass der Vorgang technisch problemlos ausgeführt wird und er nicht überprüfen muss, ob der andere Wagen korrekt geparkt ist.

Im vorliegenden Fall lag der Sachverhalt sogar so, dass selbst der Frau, die ihren Wagen eingeparkt hat, nicht aufgefallen ist, dass das Heck des Fahrzeugs einige Zentimeter über die Vorrichtung hinausragte. Schon aus diesem Grund hatte der Mann keine gesonderte Untersuchungspflicht.

Die frühere Behauptung der Frau, dass der Absenkvorgang sogar vollständig durchgeführt wurde, konnte nicht bewiesen werden, da sie selbst in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hat, dass sich die Absenkvorrichtung in einer Zwischenposition befand, als sie in die Garage kam. Außerdem war der Heckstoßfänger tatsächlich nur im unteren Bereich verkratzt, was nach Meinung der Richter auch beweist, dass der Mann den Absenkvorgang sofort nach dem ersten Kratzgeräusch unterbrochen hat.

Außerdem gehen die Richter von einem erheblichen Mitverschulden der Frau gem. § 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus. Denn nach dieser Vorschrift trifft den Geschädigten dann eine Mitverantwortung an dem entstandenen Schaden, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die eine verständige Person zur Vermeidung eines eigenen Schadens anwendet. Die Verantwortung, richtig zu parken und das Risiko eines eventuellen Schadens zu mindern, liegt alleine bei der Frau, vor allem weil sie die Parkvorrichtung nicht zum ersten Mal benutzt hat.

Daher ist in diesem Fall bei ihr sogar von grober Fahrlässigkeit auszugehen und sie hat keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Fazit: Wer auf einem Duplex-Stellplatz parkt, sollte unbedingt darauf achten, dass das Auto korrekt positioniert ist, sonst können Schäden entstehen, für die man selbst aufkommen muss.

(AG München, Urteil v. 30.04.2015, Az.: 213 C 7493/15)

(WEI)

Foto(s): ©anwalt.de

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