Kfz-Recht: Tank zu klein? Kann doch nicht sein ...

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176.500 – 67 – 59. Das sind die wichtigsten Zahlen zu dem Fall, den das OLG Hamm am 16.06.2015 (Aktenzeichen: 28 U 165/13) rechtskräftig entschieden hat.

Rund 176.500 Euro kostet der Porsche 911 Turbo S Cabriolet des Klägers aus Dortmund, lt. Ausstattungskatalog fasst der Tank 67 Liter Kraftstoff, der Bordcomputer zeigt jedoch nach einem Kraftstoffverbrauch von nur 59 Litern regelmäßig an, dass noch „0 Kilometer“ mit dem Kraftstoffrest zurückgelegt werden könnten. Vereinfacht ausgedrückt, suggeriert der Bordcomputer dem Kläger, der Tank sei nach Verbrauch von 59 Litern Kraftstoff leer, wobei doch eigentlich 67 Liter drin sein sollten. Wo also sind immer die 8 Liter hin?

Der Kläger war verständlicherweise der Ansicht, „die Konstruktion des Kraftstofftanks einschließlich der Messung des Tankinhalts und die Ermittlung der Restreichweite seien mangelhaft“ (Pressemitteilung des OLG Hamm v. 04.11.2015). Er hatte für den Gegenwert eines Reihenhauses im Ruhrgebiet wohl offenbar präzisere Angaben erwartet und wollte den Vertrag daher rückabwickeln.

Zu Unrecht, wie das OLG Hamm entschieden hat. Ein Sachmangel, der zu einem Rücktritt vom Vertrag berechtigt, könne nur angenommen werden, wenn dem Fahrzeug ein „technischer Standard, den ein Käufer bei Fahrzeugen dieser Klasse erwarten dürfe“ (Pressemitteilung des OLG Hamm v. 04.11.2015) fehle. Dies sei aber nicht der Fall, denn die Konstruktion der Tankanlage entspreche dem Stand der Technik, wie eine technische Sachverständige dem Gericht und den Parteien erklärt habe.

Wo aber sind die 8 Liter hin? Die gute Nachricht: Sie waren nie wirklich weg, hatten sich nur gewissermaßen versteckt.

Zunächst einmal muss man sich vergegenwärtigen, dass Tankvolumen und verfahrbare Kraftstoffmenge nicht einfach gleichzusetzen sind. Das Tankvolumen gibt an, wieviel Kraftstoff der Tank insgesamt aufnehmen kann. Davon muss man eine „Restmenge im Pumpensumpf“ (Pressemitteilung des OLG Hamm v. 04.11.2015) und eine letzte „eiserne Reserve“ abziehen und kommt so auf die verfahrbare Kraftstoffmenge.

Die Restmenge im Pumpensumpf dient dem Schutz des Motors vor schädlichen Schwebeteilchen im Kraftstoff und die „eiserne Reserve“ wird vom Borcomputer bei der Berechnung der Restreichweite nicht einbezogen, weil Restreichweite nur die Strecke meint, die man noch „gefahrlos“ zurücklegen kann, ohne dass man Motorschäden befürchten muss. Es handelt sich also um eine herstellerseits gewollte Computereinstellung zum Schutze des Motors.

Schön und gut – technisch interessant und sicherlich auch sinnvoll, was sich Porsche da ausgedacht hat. Nur: Kann man bei fast 177.000 Euro Kaufpreis keine Bedienungsanleitung erwarten, die derartige technische Raffinessen plausibel erläutert und klarstellt, dass das Tankvolumen nicht mit den Einstellungen des Bordcomputers zur verfahrbaren Kraftstoffmenge kongruent ist und warum das so ist? So ließen sich Irritationen vermeiden, die zu kostspieligen und langwierigen Gerichtsverfahren führen. Das Urteil beinhaltet in jedem Fall wichtige technische Informationen zur rechtlichen Beurteilung des Sachmangelbegriffs bei Neufahrzeugen.

In diesem Sinne allen „Gute Fahrt“!

Gruß aus dem Ruhrpott

Daniel Siegl, Anwalt in Gelsenkirchen


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