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Kind lebt noch bei Eltern: Haushaltsführungsschaden nach Unfall möglich?

  • 4 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

Viele Kinder wollen ihr Elternhaus verlassen, sobald sie volljährig werden. Andere dagegen bleiben so lange wie möglich zu Hause bei Vater und/oder Mutter. Ist deren Wohnung bzw. Haus groß genug, kann deren Nachwuchs sogar eine ganze Etage für sich selbst beanspruchen. Daran ändert sich oftmals auch dann nichts, wenn der Sprössling seine Berufsausbildung beendet und sein eigenes Geld verdient. Doch kann ein Kind nach einem Unfall einen Haushaltsführungsschaden geltend machen? Schließlich lebt er doch noch „bei Muttern“ und muss im Haushalt nichts machen, oder?

Bauschlosser erleidet schweren Autounfall

Ein 25-jähriger Bauschlosser hatte auf einem Fest etwas über den Durst getrunken und wollte sich daher nicht mehr selbst hinter das Steuer setzen. Er bat daher einen Bekannten, ihn mitzunehmen. Was er nicht wusste: Auch der Bekannte hatte viel getrunken und eine Blutalkoholkonzentration von 0,7 Promille. Prompt verlor der Autofahrer in einer Linkskurve die Kontrolle über sein Fahrzeug. Bei dem Unfall wurde der Bauschlosser schwer verletzt.

Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens?

Aufgrund seiner Beschwerden konnte er seine Arbeit nicht mehr ausüben, weshalb ihm sein Arbeitgeber kündigte. Auch war er nicht länger in der Lage, seinen Haushalt allein zu führen. Dem widersprach die Haftpflicht des unfallverursachenden Autofahrers. Schließlich lebe der 25-Jährige noch immer im Haus seiner Eltern – er sei deshalb sogar gesetzlich verpflichtet, dort zur Hand zu gehen. Auch könne er zumindest die Hälfte der anfallenden Arbeiten noch immer selbst erledigen. Ein Haushaltsführungsschaden sei nicht entstanden.

Das ließ der Geschädigte sich nicht bieten: Er erklärte, zwar noch immer das Bad und die Küche der Eltern mitzubenutzen, aber ansonsten sein Zimmer selbst gereinigt und sich selbst versorgt zu haben. Auch die Einkäufe von z. B. Lebensmitteln habe er vor dem Unfall stets selbst getätigt. Er zog daher vor Gericht und verlangte unter anderem den Ersatz eines Haushaltsführungsschadens.

Geschädigter führte „Single-Haushalt“

Das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) entschied, dass der ausgebildete Bauschlosser einen Haushaltsführungsschaden erlitten hatte. Weil er aber trotz der Verletzungen noch leichte Haushaltsarbeiten erledigen konnte und im geringen Umfang von seinen Eltern mitversorgt wurde, musste der Unfallfahrer bzw. seine Haftpflicht den Schaden nicht zu 100 %, sondern nur zu 50 % ersetzen.

Haushaltsführungsschaden – was ist das?

Wer einen Haushalt führt, weiß genau, welche Arbeit er verursachen kann: Man muss z. B. die Wohnung regelmäßig putzen, Lebensmittel kaufen, kochen, aufräumen, Wäsche und Geschirr waschen sowie kleinere Reparaturen durchführen. Auch die Pflege von Kindern und anderen Familienangehörigen oder des Gartens gehören zum Führen eines Haushalts.

Wird man jedoch z. B. bei einem Unfall schwer verletzt – also bricht man sich etwa ein Arm und/oder Bein oder Rippen –, ist das Ausführen dieser Arbeiten beinahe unmöglich. Oft wird dann eine Haushaltshilfe angestellt oder Familienangehörige müssen gewisse Aufgaben übernehmen. Manchmal ringt sich der Geschädigte auch dazu durch, den Haushalt trotz Verletzungen selbst zu führen.

Aus diesem Grund kann der Verletzte den Schaden ersetzt verlangen, der ihm entstanden ist, weil er seinen Haushalt nicht mehr oder nur teilweise führen kann, vgl. 843 I Alt. 1 oder 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das gilt aber nur, wenn die Arbeiten zuvor von ihm selbst erledigt wurden und die Einschränkungen bei der Haushaltsführung mindestens 10 % betragen. Hat der Verletzte also nur geringe Probleme, z. B. beim Abspülen des Geschirrs, wird er grundsätzlich wohl keinen Anspruch nach § 843 I BGB haben. Welche Arbeiten er genau vor dem Unglücksfall regelmäßig durchgeführt hat, ist im Übrigen vom Haushaltsführer nachzuweisen.

Höhe des Haushaltsführungsschadens

Wie hoch der Schaden ist, hängt davon ab, ob man eine Haushaltshilfe einstellt oder nicht. Übernimmt z. B. eine Haushälterin die Arbeiten, die von der verletzten Person nicht mehr ausgeführt werden können, besteht der Schaden aus dem zu zahlenden Bruttolohn. Wird dagegen niemand angestellt, sondern teilen sich etwa die übrigen Familienangehörigen die Arbeiten im Haushalt, so darf der Geschädigte nur den Nettolohn ersetzt verlangen, der theoretisch für eine Haushaltshilfe hätte gezahlt werden müssen. Bei der Höhe der Kosten wiederum spielen insbesondere die fachliche Qualifikation der Hilfe, die Art und Dauer ihrer Tätigkeit und auch die Größe der Wohnung bzw. des Hauses eine Rolle.

Eigener Haushalt in der Wohnung der Eltern?

Theoretisch ist es durchaus möglich, dass ein Verletzter einen Haushaltsführungsschaden erleidet, auch wenn er noch immer im Elternhaus lebt.

Schließlich kann und darf es keinen Unterschied machen, ob ein volljähriges und berufstätiges Kind sich irgendwo eine kleine Wohnung anmietet oder ob es sein eigenes Reich im Elternhaus hat. Beide Male liegt ein Singe-Haushalt vor – zumindest, wenn das Kind sich selbst versorgt, seine eigenen Einkäufe tätigt und seinen Wohnbereich selbst reinigt.

Zwar müssen Kinder nach § 1619 BGB ihren Eltern tatsächlich im Haushalt helfen. Das gilt aber nur, solange sie noch keiner Arbeit nachgehen, also ihre Arbeitskraft nicht für ihren Beruf einsetzen. Sobald sie berufstätig sind, entfällt die Pflicht zur Mithilfe im Haushalt. Allerdings ist hier sehr genau zu prüfen, ob das Kind wirklich einen eigenen Haushalt führt oder ob sich seine Eltern nach wie vor um alles kümmern.

Vorliegend haben die Richter festgestellt, dass der Bauschlosser unter dem Dach seiner Eltern über einen eigenen Bereich verfügte, der nur von ihm gereinigt und gepflegt wurde. Auch versorgte er sich stets selbst und kaufte seine eigenen Lebensmittel. Einen Teil dieser Arbeiten konnte er verletzungsbedingt nicht mehr selbst durchführen – laut einem Sachverständigen waren das aber lediglich 50 %. Auch wurde der Geschädigte teilweise noch von seinen Eltern mitversorgt; er nutzte etwa deren Badezimmer und Küche. Aus diesem Grund stand dem ehemaligen Bauschlosser nur in Höhe von 50 % des Haushaltsführungsschadens eine Geldrente nach § 843 I Alt. 2 BGB zu – vorliegend waren das 4026 Euro.

(Saarländisches OLG, Urteil v. 01.06.2017, Az.: 4 U 122/16)

(VOI)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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