Kindergartenbeitrag – Mehrbedarf oder Sonderbedarf beim Kindesunterhalt

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Die geschiedene Mutter der dreijährigen Tochter ist voll erwerbstätig. Das Kind wird im Ganztagskindergarten betreut. Die Mutter verlangt neben dem Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle vom unterhaltspflichtigen Vater zusätzlich monatlich 200 €. Der Vater vertritt die Auffassung, er sei nicht verpflichtet, diese zusätzlichen Kosten neben dem Unterhalt zu zahlen. Nachdem der Bundesgerichtshof bereits vor einigen Jahren entschieden hat, dass die Kosten für die Unterbringung im Kindergarten als sogenannter Mehrbedarf vom Unterhaltspflichtigen, hier somit vom Vater zu zahlen sind, ist diese Frage zweifelsfrei geklärt. Mehrbedarf ist derjenige Teil des Lebensbedarfs, der regelmäßig, also während eines längeren Zeitraums, anfällt und das übliche Maß des Unterhalts übersteigt, sodass er von den Regelbeträgen der Düsseldorfer Tabelle nicht erfasst wird.

Typische Fälle für Mehrbedarf: 

  • der krankheitsbedingte Mehrbedarf des dauernd pflegebedürftigen, behinderten Kindes
  • Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung,
  • Kosten für Besuch von Privatschulen und Internat,
  • Kosten für eine aufwändige Ausbildung wegen besonderer Begabung des Kindes (Klavierunterricht o.ä.) oder
  • Auslandsstudium

Dieser Mehrbedarf ist regelmäßig und zusätzlich zum Regelbedarf als laufender Unterhalt zu zahlen. Da dieser Mehrbedarf vorhersehbar ist, sollte er möglichst, soweit der Unterhalt gerichtlich geltend gemacht wird, bereits mit diesem zusammen tituliert, also entschieden werden.

Im Gegensatz dazu und zu unterscheiden ist der sogenannte Sonderbedarf, ein unregelmäßiger außerordentlich hoher Bedarf, der

  • nicht auf Dauer besteht,
  • in der Regel überraschend kommt und
  • der Höhe nach nicht abschätzbar ist.

Typische Fälle für Sonderbedarf sind: 

  • unvorhersehbare Krankheits- und/oder Operationskosten,
  • Erstausstattung des Säuglings,
  • Klassenfahrt,
  • Nachhilfeunterricht,
  • Anschaffung eines Musikinstruments bei besonderer Begabung,
  • Zahnregulierung oder
  • Brille

Nicht Aufwand der Schulbücher, das ist Mehrbedarf und muss vom laufenden Unterhalt gezahlt werden. Diese Kosten sind vorhersehbar und somit vorausschauend zurückzulegen für den Bedarfsfall. Die Kosten aus Anlass der

Kommunion oder Konfirmation können Sonderbedarf sein.

Da es durchaus Abgrenzungsschwierigkeiten gibt (es kommt auch auf die Einkommensverhältnisse der Eltern an), sollte man sich in jedem Falle fachkundigen Rechtsrat einholen.

Während der Mehrbedarf bereits mit dem laufenden Unterhalt zu zahlen ist, ist der Sonderbedarf immer im Einzelfall nachzuweisen und geltend zu machen. Allerdings schuldet der Unterhaltspflichtige nicht stets den vollen Ausgleich des Sonderbedarfs. Insbesondere wenn er über ein geringes Einkommen verfügt, kann vielfach nur eine Beteiligung am Sonderbedarf verlangt werden. Den Rest muss der andere Elternteil aus den laufenden Unterhaltszahlungen entnehmen oder sich, soweit dies erforderlich ist, an das Sozialamt wenden, das Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährt.

Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Beratung, auch telefonisch, nach dem Gebührenrecht (RVG) kostenpflichtig ist.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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