Was sind "Mehrbedarf" und "Sonderbedarf" beim Kindesunterhalt?

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Oftmals reicht der Kindesunterhalt, der von einem Elternteil für das Kind gezahlt wird, nicht aus, um damit alle Bedürfnisse des Kindes zu befriedigen. Haben Kinder einen über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehenden weiteren Bedarf, ist zu klären, ob der unterhaltspflichtige Elternteil diesen weiteren Bedarf zu tragen hat oder ob gegebenenfalls sogar beide Elternteile hierfür zahlen müssen.

1. Mehrbedarf

Unter "Mehrbedarf" versteht man den Lebensbedarf, der regelmäßig über einen längeren Zeitraum anfällt. Das sind die Kosten, die in die Kalkulation der Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle nicht eingeflossen sind und deshalb über den laufenden Unterhalt nicht berücksichtigt werden können.

Der BGH hat bestätigt, dass die Ausgaben für den Kindergarten in den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten sind, sie stellen deshalb Mehrbedarf dar, wobei unerheblich ist, ob das Kind den Kindergarten ganztags oder halbtags besucht. Die Kosten der Verpflegung des Kindes im Kindergarten sind allerdings herauszurechnen, da die Verpflegungskosten in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind.

Beide Eltern haften anteilig entsprechend ihrem Einkommen für den Mehrbedarf.

2. Sonderbedarf

Tritt der finanzielle Bedarf unregelmäßig und in außergewöhnlicher Höhe ein, spricht man von "Sonderbedarf". Dieser Sonderbedarf besteht nicht auf Dauer, ob er nur einmal anfällt, oder aber für einen zeitlich begrenzten Zeitraum, ist unerheblich. Zudem muss dieser Bedarf nicht vorhersehbar gewesen und so hoch sein, dass es dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, nicht zumutbar ist, diese Kosten alleine zu tragen.

Es ist immer im konkreten Einzelfall zu entscheiden, ob der Bedarf ein Sonderbedarf ist.

Als Sonderbedarf werden in der Regel anerkannt unvorhergesehene Krankheitskosten oder Operationskosten, soweit diese nicht von der Krankenkasse getragen werden. Die Kosten der Kommunion oder Konfirmation stellen keinen Sonderbedarf dar. Vorübergehender Nachhilfeunterricht ist in der Regel Sonderbedarf. Die Urlaubskosten eines Kindes oder dessen Teilnahme an eine Jugendfreizeit stellen keinen Sonderbedarf dar, da diese Kosten aus dem laufenden Unterhalt zu bestreiten sind. Der Kauf eines (gebrauchten) Computers kann ausnahmsweise bei einem Schulkind Sonderbedarf sein.

Sobald die entsprechenden Kosten dem Berechtigten in Rechnung gestellt werden, ist der Anspruch auf Erstattung des Sonderbedarfs fällig. Der Sonderbedarf kann auch für die Vergangenheit begehrt werden, allerdings erlischt der Anspruch auf Erstattung spätestens ein Jahr nach seiner Entstehung.

Muss der betreuende Elternteil die anfallenden Kosten, die als Sonderbedarf zu werten sind, vorfinanzieren kann dieser Elternteil bereits vor Entstehung des Sonderbedarfs ein gerichtliches Verfahren auf künftige Leistung gegen den anderen Elternteil einleiten. Dies ist dann möglich, wenn der andere Elternteil seine Leistungspflicht bestreitet.

In welcher Höhe der jeweilige Elternteil am Sonderbedarf zu beteiligen ist, hängt von den beiderseitigen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen ab, somit kann auch der betreuende Elternteil verpflichtet sein, seinen Anteil am Sonderbedarf zu tragen.

Sollten Sie beabsichtigen, Mehrbedarf oder Sonderbedarf geltend zu machen oder werden derartige Ansprüche gegen Sie erhoben, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie mit mir per E-Mail oder telefonisch Kontakt auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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