Kindergeld-Bonus und Unterhalt

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Darf der Unterhalt einmalig um 50,00 € gekürzt werden? 

Die Frage der Anrechenbarkeit des im Jahr 2009 gezahlten "Kindergeldbonus" von 100,00 € auf Geldunterhaltszahlungen ist im Gesetz (Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland) nicht ausdrücklich geregelt. In der Gesetzesbegründung heißt es aber (Bundestagsdrucksache 16/11740, Seite 28) zu Art. 5: " ... auf den Barunterhaltsanspruch von Kindern ist der Einmalbetrag in entsprechender Anwendung der Regelungen zur Berücksichtigung des Kindergeldes (§ 1612 b BGB) anzurechnen. ...". Dies spricht dafür, dass im Streitfall auch die Gerichte die Bestimmung so auslegen werden, dass der Bonus hälftig wie das Kindergeld auf Unterhaltszahlungen anzurechnen ist. Dafür spricht auch, dass Art. 5 des Gesetzes zwar die Überschrift trägt "Gesetz zur Nichtanrechnung des Kinderbonus", sich aber inhaltlich nur mit der Nichtanrechenbarkeit des Bonus auf Sozialleistungen beschäftigt. Fazit: Alleinerziehende erhalten den Bonus nur dann voll, wenn sie Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld-II oder Unterhaltsvorschuss erhalten. Bekommen sie Unterhalt vom anderen Elternteil, bleiben nur 50,00 € hängen. Ein ganz anderes Problem ist, wann der Unterhalt zahlende Elternteil, also zumeist der Vater, den Abzug von 50,00 € vom Unterhalt vornehmen darf. Unproblematisch ist die Verrechnung in dem Monat, in dem die Mutter das Kindergeld tatsächlich erhält. In der Regel kann der Vater aber nicht wissen, in welchem Monat der Kindergeldbonus ausbezahlt wird, zumal hierüber auch kein schriftlicher Bescheid erteilt wird. Eine Verrechnung gegen Unterhaltszahlungen anderer Monate, in denen der Bonus nicht bezahlt wird, könnte an § 394 BGB (keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung) scheitern. Rechtsprechung dazu ist nicht bekannt. Ich bin aber der Meinung, dass eine Verrechnung in anderen Monaten nicht an § 394 BGB scheitern dürfte, da das neue Gesetz über die Einmalzahlung als „lex specialis" das alte BGB verdrängt. Allerdings sollte man die für Änderungen beim Unterhalt entwickelten Richtlinien beachten: Die Kürzung muss so rechtzeitig angekündigt werden, dass sich der andere Teil auch darauf einstellen kann! 

Rolf Hörnlein

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

Kanzlei Hörnlein Rechtsanwälte

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