Kindergeld und Wechselmodell

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Im April 2016 hatte der Bundesgerichtshof einen Fall zu entscheiden, bei dem die Eltern ein Wechselmodell mit gleichwertigem Betreuungsanteil praktizierten. Die drei gemeinsamen Kinder hielten sich im wöchentlichen Wechsel im Haushalt der Eltern auf, keiner von beiden leistete an den anderen Kindesunterhalt. Die Mutter war Beschäftigte im öffentlichen Dienst und bezog zusammen mit ihren Gehaltszahlungen das Kindergeld für alle drei Kinder. Der Vater verklagte die Mutter auf Auszahlung des halben Kindergeldes.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Vater nur ¼ des Kindergeldes erhielte.

Denn das Kindergeld werde bezahlt, um sowohl die Betreuungsleistung als auch die Barzahlung für die Kinder abzudecken, die gleichwertig seien. Üblicherweise betreue ein Elternteil die Kinder, der hierfür die Hälfte des Kindergeldes in Anspruch nehmen könne. Die andere Hälfte des Kindergeldes dürfe der barunterhaltspflichtige Elternteil von seinen Kindesunterhaltszahlungen einbehalten.

Bei einem Wechselmodell übernähmen die Eltern beide jeweils die Hälfte der Betreuung. Von dieser Hälfte stehe deshalb jedem Elternteil wiederum die Hälfte, also insgesamt ¼ des Kindergeldes zu.

Die andere Hälfte, die bezahlt werde, um den Barunterhaltspflichtigen zu entlasten, könne nicht einfach hälftig verteilt werden, sondern hier müsse überprüft werden, wie im Verhältnis der Einkünfte die Barunterhaltszahlung zwischen den Eltern aufzuteilen sei. Der Vater hätte, um hiervon das anteilige Kindergeld zu erhalten, bei seinem Antrag darlegen und beweisen müssen, wie sich prozentual die Haftungsanteile der Eltern verteilen. Nur wenn beide Eltern für Kindesunterhalt leistungsunfähig wären, wäre auch der auf die Barunterhaltszahlung entfallende Kindergeldanteil hälftig zu verteilen.

Im Übrigen müsste dieser Kindergeldanteil bei der gegenseitigen Verteilung und Abrechnung der Barunterhaltsverpflichtung entsprechend der beiderseitigen Einkünfte berücksichtigt werden. Lesen Sie hierzu meinen Rechtstipp vom 20.11.2014, „erweiterter Umgang oder Wechselmodell, Auswirkungen auf den Kindesunterhalt“.

Ergänzend möchte ich anfügen, dass auch bei exakt gleichen Einkünften und nicht nur bei Leistungsunfähigkeit insgesamt eine hälftige Aufteilung des Kindergeldes in Betracht kommt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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