Kindergeldanspruch kann sich nach der Höhe der Unterhaltszahlungen richten
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In dem hier zugrundeliegenden Fall ist streitig, welches Elternteil Anspruch auf die Auszahlung des Kindergeldes hat. Das volljährige Kind lebt in einer eigenen Wohnung und nicht im Haushalt eines Elternteils. Beide Eltern zahlten dem Kind monatlichen Barunterhalt. Die Mutter übernahm zudem einzelne Leistungen und die halbjährlich anfallenden Semesterbeiträge des Studiums. Sie zahlte von Januar bis August eine Unterhaltsrente von 400 € und erhöhte diesen Betrag ab September um 90 €. Ihre darüber hinaus gezahlten Leistungen, Einzelzahlungen und die Semesterbeiträge hatten einen Gesamtwert von 1.502 €. Der Vater leistete von Januar bis August einen Barunterhalt in Höhe von 500 €, ab September erhöhte er den Unterhalt auf 590 € monatlich.
Im strittigen Jahr zahlte der Vater demnach insgesamt einen Betrag von 6.360 € und die Mutter einen Betrag von 5.160 € allein an Unterhalt. Zusätzlich zahlte die Mutter Einzelleistungen in Höhe von 1.502 €, sodass sie insgesamt Leistungen in Höhe von 6.662 € erbrachte.
Die Beteiligten stritten nun um den Anspruch auf Kindergeld für das volljährige Kind. Kindergeld wird grundsätzlich nur an einen Kindergeldberechtigten gezahlt. Lebt das Kind nicht im Haushalt beider Eltern oder eines Elternteils, sondern in einem eigenen Haushalt, so ist kindergeldberechtigt, wer dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Gewähren – wie hier – beide Elternteile eine Unterhaltsrente, so erhält das Kindergeld derjenige, der die höchste Unterhaltsrente zahlt.
Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass der Kindergeldanspruch für jeden Monat einzeln bestimmt werden muss und sich immer danach richtet, welches Elternteil im entsprechenden Monat die höchste Unterhaltsrente geleistet hat. Dabei gilt als Unterhaltsrente lediglich der regelmäßig und monatlich geleistete Barunterhalt. Regelmäßige Zahlungen, die in größeren Zeitabständen geleistet werden, sowie einzelne Zahlungen und Sachleistungen (z. B. die Überlassung einer Wohnung zu Unterhaltszwecken) sind nicht zu berücksichtigen.
Daraus ergibt sich, dass obwohl die Mutter im strittigen Jahr insgesamt mehr Leistungen erbracht hat, der Vater dennoch für alle Monate des entsprechenden Jahres einen Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes hat, da seine regelmäßigen Unterhaltszahlungen in jedem Monat höher ausfielen als die Unterhaltszahlungen der Mutter.
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(BFH, Urteil vom 11.10.2018 – III R 45/17 – FG Köln)
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