Veröffentlicht von:

Kinderlärm vom Schulhof ist hinzunehmen

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 27.09.2012, Aktenzeichen: 7 K 985/11.KO, entschieden, dass Kinderlärm, der von einem Schulhof ausgeht, hinzunehmen ist.

Im vorliegenden Fall beschwerte sich ein Ehepaar über den Kinderlärm, der durch Nutzung des Schulhofes verursacht wird. Auch werde der Schulhof außerhalb der Unterrichtszeit durch Dritte genutzt.

Bereits im Jahre 2005 ließ die Ortsgemeinde auf dem Schulhof ein Hinweisschild folgenden Inhalts anbringen: „Ballspiele sind außerhalb der Schulzeit nur mit Softbällen erlaubt. Ballspiele sind verboten an Sonn- und Feiertagen, zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr und nach 19:00 Uhr". Auch in der Folgezeit machten die Kläger immer wieder Störungen ihrer Wohnruhe geltend und erhoben schließlich beim Verwaltungsgericht Koblenz Klage um sicherzustellen, dass bei der Nutzung des Schulhofes die für Lärmimmissionen in einem Wohngebiet zulässigen Grenzwerte eingehalten werden und der Schulhof nicht als Parkplatz bei Veranstaltungen genutzt wird.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts seien die derzeit vom Schulhof der Grundschule in Kirchwald ausgehenden Lärmimmissionen, die durch die außerschulische Nutzung entstünden, dem Ehepaar zumutbar. Die Ortsgemeinde Kirchwald habe die Nutzung des Schulhofes für Ballspiele außerhalb der Schulzeit dem Gebot der Rücksichtnahme entsprechend nachbarverträglich geregelt. Sie habe insbesondere die Zeiten, an denen der Platz genutzt werden dürfe, in vertretbarer Weise festgelegt. Würden diese Maßgaben eingehalten, seien keinerlei erhebliche Beeinträchtigungen der Nachbarn zu erwarten.

Dabei hat das Gericht betont, dass der Kinderlärm als solcher auszublenden sei. Er stehe grundsätzlich unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft und sei als sozialadäquat von der Nachbarschaft hinzunehmen. Ein eventueller Missbrauch des Schulhofes könne der Kommune nicht zugerechnet werden. Die Ortsgemeinde sei nicht verantwortlich für Trinkgelage auf dem Schulhof oder wenn Dritte Bälle gegen den Rollladen des Wohnzimmerfensters der Kläger werfen.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Philipp Adam

Beiträge zum Thema