Kinderlärm und Nachbarschutz im Baugenehmigungsverfahren

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Der Bau vorn Kindergärten, Schulen oder Spielplätzen ist immer wieder Thema verwaltungsrechtlicher Streitigkeiten. Denn in der Regel sind solche Anlagen baugenehmigungspflichtig und dabei sind die Nachbarn zu beteiligen. Teilweise können aber auch nach Verwirklichung der Baumaßnahmen Fragen ergeben, nämlich wenn der Lärm oder die Dauer der Lärmbelastung deutlich über die Baugenehmigung hinausgehen.

Das Oberverwaltungsgericht Saarland hatte kürzlich einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Baugenehmigung für eine Nutzung eines Grundstück als schuleigener Spielplatz an der Grundschule erteilt wurde.

Nachbarn sind gegen die Baugenehmigung vorgegangen. Das Verwaltungsgericht hat in der ersten Instanz den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Das OVG Saarlouis hat die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss zurückgewiesen (Beschluss vom 28. September 2023 – 2 B 99/23).

Im Verfahren ging es insbesondere auch um die Frage inwieweit vorliegend Normen aus dem Immissionsschutzrecht einschlägig sind.

Das Gericht hat festgestellt, dass § 22 Abs. 1a BImschG in dem vorliegenden Fall einschlägig ist. . Nach dieser Vorschrift sind Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen; bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

"Nach § 22 Abs. 1a BImSchG steht Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar. Die Privilegierung gilt daher sowohl für die von den Kindern unmittelbar ausgehenden Laute, wie etwa Rufen, Schreien oder Ähnliches, als auch für die von den Spielgeräten bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung herrührenden Geräusche."

Auch auf abweichende Betriebszeiten konnten sich die Antragsteller nicht berufen, denn maßgeblich ist die Betriebsbeschreibung. Werden also die Betriebszeiten nicht eingehalten, dann ist es keine Frage der Nachbarklage, sondern eine Frage des bauaufsichtlichen Einschreitens der Bauaufsichtsbehörde.

Das Verfahren wurde im einstweiligen Rechtsschutz ausgetragen, über Widerspruch und eventueller Klage gegen das Vorhaben wurde noch nicht entschieden, allerdings darf das Vorhaben zunächst weiter verwirklicht werden.

Foto(s): Janus Galka


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