„Kinderlärm ist Zukunftsmusik“ - Kann man gegen Kinderlärm auf dem Pausenhof vorgehen?

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Lärm von Grundschulkindern, die auf einem Pausenhof spielen, ist ebenso wie Lärm vom Schulgebäude einer Grundschule selbst regelmäßig als sozialadäquat hinzunehmen. Zu diesem Ergebnis kam das Niedersächsische OVG in seinem Urteil vom 5.10.2023 – Az. 1 KN 16/21.

Fall

Die Betroffene wendet sich gegen einen Bebauungsplan, mit der in einem Teilbereich des Plangebiets unter Umgestaltung der dortigen Sportflächen der Bau einer Grundschule ermöglicht werden sollte.

Lösung

Der Rechtschutzantrag wurde abgelehnt. Die Betroffene hatte unter anderem mit Kinderlärm argumentiert. Das ließ das Oberverwaltungsgericht - wenig überraschend - nicht gelten:

Soweit es um durch die Schulkinder auf dem Weg zur Schule und in den Pausen verursachten Lärm geht, ist die gesetzliche Wertung des § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG zu berücksichtigen. Danach sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Ein Pausenhof ist eine ähnliche Einrichtung wie ein Kinderspielplatz, denn er dient wie dieser dem Ausleben des Spielbedürfnisses und des Bewegungsdrangs von Kindern. Der der Vorschrift zugrundeliegende Gedanke, dass Lautäußerungen spielender Kinder grundsätzlich hinzunehmen sind, beeinflusst dann maßgeblich die Beurteilung des Gewichts einer entsprechenden Lärmbetroffenheit. Demnach kommt dem Interesse, von Lärm von spielenden Kindern verschont zu werden, von vornherein ein geringes Gewicht zu. Hier gilt, dass die Geräuschentwicklung als sozialadäquat hinzunehmen ist.

Einordnung und Folgen für die Praxis

Kinderlärm ist Zukunftsmusik“.  Das galt auch im vorliegenden Fall. Es wird daher im Regelfall nicht erfolgsversprechend sein, rechtlich gegen entsprechenden Lärm vorzugehen.






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