Kinderporno-Ring bei Hausdurchsuchung aufgedeckt – Verteidigung bei Vorladung / Hausdurchsuchung

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Bei einer Wohnungsdurchsuchung im Landkreis Lörrach in Baden-Württemberg wurden rund 700 illegale Bilddateien und 100 Videos mit kinderpornografischem Inhalt sichergestellt. Durch Identifizierung der WhatsApp-Chatpartner des von der Wohnungsdurchsuchung Betroffenen konnten ca. 60 Verdächtige festgestellt werden. Die Verdächtigen sollen strafbare Bilder und Videos über WhatsApp ausgetauscht haben. Das beschlagnahmte Material zeige unter anderem schweren sexuellen Missbrauch von Kleinkindern.

Welche Bestrafung droht den Verdächtigen bei dem Fund solchen Materials?

Werden bei einer Hausdurchsuchung Materialien mit kinderpornografischen Inhalten entdeckt, so zieht dies je nach Einzelfall zumeist eine Anklage wegen Verbreitung, Erwerbs und Besitzes kinderpornografischer Schriften gem. § 184b des Strafgesetzbuches (StGB) nach sich.

Dieser Tatbestand wurde in den letzten Jahren immer wieder ergänzt, um einen umfassenden Schutz von Kindern zu gewährleisten.

§ 184b StGB gliedert sich ein in den 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Neben dem sexuellen Missbrauch von Kindern, der in § 176 StGB normiert ist, wird in § 184b StGB auch die Verbreitung, der Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften unter Strafe gestellt.

Eine Straftat nach § 184b StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet. Handelt der Täter zusätzlich gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, wird das Strafmaß nochmals erhöht auf 6 Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. Es wird also deutlich, dass eine Anklage wegen Verbreitung, Erwerbs und Besitzes kinderpornografischer Schriften gem. § 184b StGB durchaus eine langjährige Haftstrafe nach sich ziehen kann.

Wie sind die Voraussetzungen des § 184b StGB?

Der § 184b StGB stellt verschiedene Handlungen unter Strafe, wie das Verbreiten, das Zugänglichmachen der Öffentlichkeit, die Besitzverschaffung und die Herstellung kinderpornografischer Schriften.

Unter kinderpornografischen Schriften sind geschriebene Texte, Ton- oder Bildträger oder anderweitige gespeicherte Daten mit kinderpornografischen Inhalten gemeint.

Kinder sind dabei Personen, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht erreicht haben.

Was dabei genau als kinderpornografisch zu erachten ist, stellt die Legaldefinition aus § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB klar:

Sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern;

die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung;

oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes.

Wird eine solche Schrift verbreitet, also einem größeren Personenkreis überlassen oder der Öffentlichkeit durch Verschaffung der Möglichkeit zur Kenntnisnahme zugänglich gemacht, ist die erste Alternative des § 184b StGB erfüllt.

Weitere Tathandlungen des § 184b StGB

Als weitere Tathandlung gilt nach § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB die Besitzverschaffung an einer kinderpornografischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt. Ein tatsächliches Geschehen liegt dann vor, wenn die in Film oder Foto aufgezeichnete sexuelle Handlung so wie abgebildet tatsächlich stattfand. Die Ergänzung um wirklichkeitsnahe Geschehen sollte Beweisprobleme beseitigen, wenn ein Beschuldigter behauptet, es handle sich um Inszenierungen, ohne dass Kinder tatsächlich in sexuelle Handlungen involviert waren, oder um Darsteller, deren kindliches Aussehen nicht ihrem wirklichen Alter entspreche. Als Besitzverschaffung gilt hierbei jede Vermittlungshandlung, durch die der Empfänger volle Verfügungsgewalt an der Schrift erhält.

Weiterhin kommt als Tathandlung gem. § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB die Herstellung einer kinderpornografischen Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, vor. Danach macht sich auch strafbar, wer eine solche Schrift für den Eigenbedarf herstellt.

Darüber hinaus werden nach § 184b Abs.1 Nr.4 StGB auch die Vorbereitungshandlungen für das Verbreiten oder Zugänglichmachen unter Strafe gestellt. Darunter fallen beispielsweise die Anbietung, Bewerbung sowie das Unternehmen der Ein- oder Ausfuhr.

In Absatz 3 wird zudem die Verschaffung des eigenen Besitzes sowie der reine Besitz unter Strafe gestellt.

Verhalten bei einer Hausdurchsuchung wegen des Verdachts auf Verbreitung / Besitz von Kinderpornos

Sollten Sie von einer Hausdurchsuchung wegen des Verdachts auf Verbreitung oder Besitz von Schriften mit kinderpornografischem Inhalt betroffen sein, sollten Sie zunächst unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Äußern Sie sich nicht zu Vorwürfen. Bleiben Sie ruhig und leisten Sie keinen Widerstand, man wird die Maßnahmen auch zwangsweise durchsetzen.

Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen. Sollte dieser älter als 6 Monate sein, weisen Sie den Leiter der Durchsuchung auf die offensichtliche Rechtswidrigkeit hin.

Sie sollten als nächstes dringend einen Strafverteidiger einschalten, da Sie sich nur mit einem Rechtsanwalt für Strafrecht vollumfänglich gegen die gegen Sie vorgebrachten Vorwürfe verteidigen können. Gerne können Sie mich kurzfristig in meiner Kanzlei für Strafrecht in Berlin kontaktieren und zeitnah einen Termin ausmachen.


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