Kindersparplan, Juniordepot & Co.: Worauf Sie bei der Geldanlage für Kinder aus Anwaltssicht achten müssen

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Für die Kinder oder Enkelkinder vorzusorgen, ist für viele Eltern und Großeltern ein wichtiges Ziel. Früher wurde häufig klassisch zur Geburt des Kindes ein Sparbuch geschenkt, auf das dann von Angehörigen regelmäßig bis zur Volljährigkeit des Kindes Sparbeträge eingezahlt wurden. In Zeiten von Nullzinspolitik ist das nicht mehr lohnend. Doch der Wunsch von Eltern und Großeltern für den Nachwuchs zu sparen, bleibt. Kindersparplan, Juniordepot & Co. - worauf Sie bei der Geldanlage für Kinder aus Anwaltssicht achten müssen, erfahren Sie im nachfolgenden Rechtstipp.

Welche Anlagesumme? Mit Verlustrisiko - und wenn ja, wieviel? Anlagezeitraum? Es soll in diesem Artikel nicht darum gehen, welche Anlageentscheidung für den Nachwuchs passend ist. Welche die richtige Geldanlage für Kinder ist, kann pauschal nicht beantwortet werden, zumal es vor allem auch auf das konkrete Sparziel ankommt. Eine oder mehrere Anlageentscheidungen sollten immer individuell im Einzelfall, gut informiert und gegebenenfalls auch mit Hilfe professioneller Anlageberatung getroffen werden. Generell gilt dabei, dass sich risikoarme Anlageprodukte wie Sparbücher, Tagesgeldkonten, Festgeldkonten, bestimmte offene Immobilienfonds oder ETF-Sparpläne aus Anwaltssicht eher als Geldanlage für Kinder eignen dürften als risikoreiche Investments. Wie lohnend solche risikoarmen Anlagen für den Nachwuchs am Ende sind, ist natürlich eine andere Frage.

Sparen im Namen des Kindes oder besser im eigenen Namen?

Entscheidend ist die Frage, ob die Sparanlage im Namen des Kindes oder besser im eigenen Namen erfolgt. Die Entscheidung hat neben rechtlichen Folgen auch steuerliche Auswirkungen. Beide Varianten haben Vor- und Nachteile. 

Was FÜR die Anlage im eigenen Namen spricht:

  1. Sparen Sie im eigenen Namen, behalten Sie die Kontrolle über das angesparte Geld. Die Entscheidung darüber, ob und wie viel von dem angesparten Geld zu welchem Zeitpunkt dem Kind zu Gute kommt, können Sie später situationsbedingt treffen. Finanziell bleiben Sie flexibel.
  2. Das Kind hat keinen Rechtsanspruch auf das angesparte Kapital.
Was GEGEN die Anlage im eigenen Namen spricht:

  1. Steuerlich wird das im eigenen Namen angesparte Vermögen auch als eigenes Vermögen behandelt. Insbesondere kann so der Steuerfreibetrag des Kindes nicht genutzt werden.
  2. Ohne entsprechende erbrechtliche Vorsorgeregelung fällt das angesparte Kapital im Falle eines vorzeitigen Ablebens des Sparers in die Erbmasse mit entsprechenden erbrechtlichen und möglichen erbschaftssteuerrechtlichen Folgen.
  3. Bei einer späteren Schenkung des angesparten Geldes an den Nachwuchs kann Schenkungssteuer anfallen.
Was FÜR die Anlage im Namen des Kindes spricht:

  1. Das Ersparte wird eigentumsrechtlich vollständig dem Kind zugeordnet. Es gehört also dem Kind allein. Die Erziehungsberechtigten des Kindes dürfen das Geld nicht einfach so verwenden.
  2. Jedes Kind hat steuerliche Freibeträge, die bei einer Anlage im Namen des Kindes ausgeschöpft werden können. Bis zu einem bestimmten Betrag bleiben dann die Erträge aus der Anlage steuerfrei.
Was GEGEN die Anlage im Namen des Kindes spricht:

  1. Je nach Höhe des Ersparten kann dies nachteilige Auswirkungen auf einen späteren Bafög-Anspruch und ähnliche Förderungen haben.
  2. Bei zu hohen Erträgen aus der Anlage, die als Einkünfte aus Kapitalvermögen des Kindes gewertet werden, kann das Kind aus der Familienversicherung bei der Krankenkasse ausgeschlossen werden.
  3. Sobald das Kind die Volljährigkeit erreicht, kann es vollkommen frei über das ihm gehörende Kapital verfügen und es schlimmstenfalls für andere Zwecke verwenden, als sich die Eltern oder Großeltern vorgestellt hatten.

Welche der Varianten im Einzelfall sinnvoller ist, müssen Sie selbst anhand Ihrer konkreten Lebens- und Vermögensumstände selbst entscheiden. Wichtig ist zu wissen, dass beide Optionen mit Vor- und Nachteilen behaftet sind und die Entscheidung gut abgewogen werden sollte.

Mündelsichere Anlagen - Was hat es damit auf sich?

Nach dem Gesetz erhält ein minderjähriges Kind einen Vormund, wenn es nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind. Die Vormundschaft wird vom Familiengericht angeordnet. Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels (= das minderjährige Kind) zu sorgen. Im BGB ist vorgeschrieben, dass der Vormund das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld verzinslich anzulegen hat. Der Vormund hat in erster Linie für das Vermögen zum Wohl des Mündels zu sorgen und muss dabei die Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung und der wachsenden Bedürfnisse des Mündels zu selbstständigem und verantwortungsbewusstem Handeln beachten. Das Familiengericht muss die Anlage genehmigen, wenn sie den genannten Grundsätzen und dem Interesse des Kindes nicht widerspricht. Der gesetzliche Katalog mündelsicherer Anlagen wurde im Übrigen durch die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts mit Wirkung zum 1.1.2023 abgeschafft. Nach wie vor gilt aber, dass Finanzanlagen als mündelsicher gelten, bei denen ein Wertverlust mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist.

Foto(s): ©Pixabay/Alexas_Fotos

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