Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren

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1. Antragstellung


Mit dem vereinfachten Verfahren hat das minderjährige Kind die Möglichkeit, gegenüber dem Elternteil, der ihm gegenüber unterhaltsverpflichtet ist, schnell und kostengünstig einen Vollstreckungstitel herbeizuführen. Damit hat der Gesetzgeber für das minderjährige Kind die Möglichkeit geschaffen, möglichst zeitnah zumindest den Mindestunterhalt für ein Kind titulieren zu lassen. Das Erwirken des Unterhaltstitels im vereinfachten Verfahren geht schneller, als im sonstigen normalen gerichtlichen Unterhaltsverfahren vor dem Familiengericht. Nachteil des vereinfachten Verfahrens ist, dass es sich hierbei um ein sehr formstrenges Verfahren handelt, bei dem vorgegebene Formblätter benutzt werden müssen.


Zuständig für das vereinfachte Verfahren ist das Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.


Liegt bereits ein Unterhaltstitel vor oder ist beim Familiengericht schon ein Unterhaltsverfahren anhängig, kann die Titelerrichtung im vereinfachten Verfahren nicht mehr beantragt werden.


Im vereinfachten Verfahren wird auf Antrag des Kindes oder seines Elternteils, der ihn gesetzlich vertritt, in einem Beschluss die Höhe des zu zahlenden Unterhalts festgesetzt. 


Aus diesem Beschluss kann dann bei Bedarf die Zwangsvollstreckung gegen den Unterhaltsverpflichteten betrieben werden, wenn dieser den Unterhalt nicht in der richtigen Höhe, nicht pünktlich oder überhaupt nicht zahlt.


Der Antrag auf Durchführung des vereinfachten Verfahrens muss unter Verwendung amtlicher Antragsformulare gestellt werden.


Im vereinfachten Verfahren ist die Festsetzung der Unterhaltshöhe begrenzt auf das 1,2 fache - 120 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle. Eine weitere Begründung für die Höhe des Unterhalts muss der Antragsteller nicht abgeben.



2. Einwendungen des Antragsgegners


Will sich der Elternteil, der auf Unterhalt im vereinfachten Verfahren in Anspruch genommen wird, gegen die Festsetzung verteidigen, hat er das vom Gesetzgeber vorgesehene Formular, das es beim Amtsgericht gibt, hierzu zu verwenden.


Einwendungen gegen den Unterhaltsanspruch werden seitens des Gerichts nur dann berücksichtigt, wenn die Einwendungen auf den amtlichen Formblättern gemacht werden.


Das Jugendamt oder das Amtsgericht unterstützen den Unterhaltsverpflichteten kostenlos beim Ausfüllen des Formulars.




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