Kindesunterhalt nach Schule / Abitur

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Eltern bleiben in der Regel zwischen Abitur und Ausbildungs- bzw. Studienbeginn unterhaltspflichtig. Beginnt das volljährige Kind allerdings dann nicht seine Ausbildung oder das Studium, muss es seinen Bedarf durch Erwerbstätigkeit selbst decken, wobei jede Art von Aushilfstätigkeit zumutbar ist.

Für den Fall, dass das volljährige Kind erst einmal eine „Auszeit" nach absolviertem Abitur nehmen möchte, endet die Unterhaltspflicht mit dem Monat, in dem das Abitur gemacht wurde. Das Kind kann dann sofort darauf verwiesen werden, seinen Bedarf durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken. Unterschiedlich handhabt es die Rechtsprechung, wenn ein Kind sich noch in der Orientierungsphase befindet, das bedeutet, noch überlegt, welche Ausbildung es anstrebt. Jedenfalls muss allerdings auch nach drei bis vier Monaten von einer Beendigung der Unterhaltsverpflichtung ausgegangen werden, sofern keine Entscheidung getroffen wird,

Grundsätzlich verschulden Eltern ihren Kindern die Finanzierung einer angemessenen, ihrer Be­gabung, Neigung und ihrem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung. Der Verpflich­tung des Unterhaltsschuldners auf Ermöglichung einer Berufsausbildung steht auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebig­keit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden.


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