Kindesunterhalt: Schätzung der Höhe des erzielbaren Einkommens

  • 2 Minuten Lesezeit

Minderjährige Kinder haben gegenüber ihren Eltern Anspruch auf Kindesunterhalt. Dieser Pflicht können sich die Eltern nicht dadurch entziehen, dass sie erwerbslos sind und sich nicht um eine Arbeit bemühen. In solchen Fällen kann das Gericht ein fiktives Einkommen schätzen. Ein gesunder arbeitsfähiger Vater mittleren Alters ohne formelle Berufsqualifikation könnte etwa als Bauhelfer arbeiten. Demnach kann ein erzielbares Nettoeinkommen von rund 1.280 Euro zugrunde gelegt werden, so das Oberlandesgericht Celle.

Vater zahlt keinen Unterhalt

Die minderjährige Tochter verlangte von ihrem Vater Unterhalt. Die Eltern waren getrennt und der Vater bezog Hartz-IV-Leistungen. Er meinte, er könne keinen Unterhalt zahlen, da er nicht berufstätig sei. Er sei zeitweise selbstständig gewesen und hätte monatlich lediglich 800 Euro eingenommen. Dies hätte gerade die Kosten gedeckt. Daraus zog er den Schluss, dass er bei realistischer Betrachtung allenfalls Einkünfte in Höhe seines Selbstbehaltes erzielen könnte. Das heißt, wäre er berufstätig, würde er nicht mehr verdienen, als er sowieso selbst behalten dürfte. Der Mann hat mit seiner Lebensgefährtin ein weiteres Kind. Dass er sich um Arbeit bemühte, ließ er nicht erkennen.

Einkommen kann geschätzt werden

Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, die den Vater zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Da er für die Tochter unterhaltsverpflichtet sei, müsse er „in jeder ihm möglichen und zumutbaren Art und Weise zu deren (Mindest-) Unterhalt beitragen“.   

Da der Mann nicht nachwies, dass er Arbeit suchte und warum er bis zu diesem Zeitpunkt erfolglos gewesen war, konnte das Gericht ein mögliches Einkommen zugrunde legen. Das heißt, es geht nicht um die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Mannes, sondern darum, welches Einkommen er erzielen könnte. Er habe zwar keine Ausbildung, sei aber gesund und arbeitsfähig, so das Gericht. Er könne daher etwa als Bauhelfer arbeiten. Damit ließe sich ein Einkommen von rund 1.280 Euro erzielen. Da bei der Berechnung der Unterhalts auch zu berücksichtigen sei, dass er ein weiteres Kind habe, könne er monatlich noch etwa 180 Euro zahlen. Die genaue Berechnung müsse das Amtsgericht nun erneut vornehmen.

Oberlandesgericht Celle am 22. August 2014 (AZ: 10 UF 180/14)

Quelle: ARGE FamR im DAV

 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Anja Groeneveld

Beiträge zum Thema