Bilder auf Facebook, Instagram & Co. - Was ist zu beachten?

  • 7 Minuten Lesezeit

Bilder sind aus der digitalen Welt nicht mehr wegzudenken. Insbesondere im Social Web werden Bilder in einem immensen Umfang genutzt. Allein auf Instagramm werden täglich über 100 Millionen Fotos hochgeladen. Bilder sind auch für die Unternehmenskommunikation wichtig, erreicht man mit Bildern auch denjenigen, der nur mal kurz während der 5-minütigen Kaffeepause auf Instagram oder Facebook scrollt. Laut Studien reichen ein bis zwei Sekunden, um das Thema eines Bildes zu erfassen und den wahrgenommenen Inhalt mit persönlichen Erfahrungen und Erwartungen zu vergleichen. Doch genau so schnell sind Rechtsverletzungen festgestellt, lassen Fotografen das Internet systematisch nach Urheberrechtsverletzungen durchsuchen.

Rechte bei Fotos und Bildern 

Jedes Foto: Urheberrechte

In Deutschland ist jedes Foto urheberrechtlich geschützt, sei es als sog. Lichtbildwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) oder als Lichtbild (§ 72 UrhG). Geschützt ist daher nicht nur hochwertige Fotokunst, sondern auch der banale Schnappschuss.

Nach dem Urheberrechtsgesetz ist allein der Urheber berechtigt, seine Fotos zu nutzen, also z.B. auf Social Media zu veröffentlichen. 

Konkret heißt das: Für jede Nutzung eines fremden Fotos benötigt man die Erlaubnis des Urheber oder des jenigen, der über ausschließliche Nutzungsrechte an dem Bild verfügt.

Personen auf Fotos: Recht am eigenen Bild

Sind Personen auf einem Foto abgebildet, ist auch deren Recht am eigenen Bild zu beachten. Nach § 22 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) hat jede Person das Recht, selbst zu entscheiden, ob, wo und wie ein Bildnis von ihr veröffentlicht wird. 

Konkret heißt das: Bei Personenfotos braucht man nicht nur die Erlaubnis des Urhebers bzw. Rechteinhabers, sondern auch die der auf dem Foto abgebildeten Personen. 

Bei vielen Aufnahmen (z.B. Urlaubsfotos, Veranstaltungsfotos) lässt sich oft nicht vermeiden, dass Personen auf dem Bild sind. Darf man nun das großartige Urlaubsbild vor dem Eiffelturm oder Bilder vom Konzert nicht auf Instagram oder Facebook posten? 

Keine Angst: Sie müssen nicht stets jede auf dem Bild abgebildete Person um Erlaubnis fragen oder diese weg retuschieren. Das Gesetz sieht in § 23 KUG Ausnahmen von der Erlaubnispflicht vor. So dürfen Fotos ohne Erlaubnis der darauf Abgebildeten z.B. genutzt werden, wenn diese auf dem Foto nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen. 

Konkret heißt das: Personen dürfen nicht im Mittelpunkt des Bildes stehen. Dies gilt sowohl für Urlaubsfotos als auch für Fotos von Konzerten oder anderen Großveranstaltungen. 

Tipp: Auf Social Media sollten daher keine Bilder mit Personen veröffentlicht werden, auf denen nur wenige Personen zu sehen sind. Bei Bildern von Konzerten, Messen und anderen Großveranstaltungen muss die Veranstaltung im Vordergrund stehen. Porträtaufnahmen ohne Erlaubnis sind daher tabu.

Fremde Werke auf Fotos: Urheberrechte Dritter beachten

Zu rechtlichen Problemen kann es auch kommen, wenn auf dem Foto andere urheberrechtlich geschützte Objekte (z.B. ein Gemälde, ein anderes Foto, ein Gebäude, ein Designobjekt) abgebildet ist. Denn auch diese dürfen grundsätzlich nicht ohne Erlaubnis des Rechteinhabers vervielfältigt werden. Befindet sich auf einem Foto ein Gemälde, Gebäude oder Designobjekt handelt es sich um eine Vervielfältigung dieser.

Das heißt: Bei der Nutzung von solchen Fotos ist daher ebenfalls Vorsicht geboten. Aber auch hier ist unter bestimmten Umständen eine Nutzung ohne Erlaubnis zulässig. Die Ausnahmen, die sog. „urheberrechtliche Schranken“ sind in den §§ 45 ff UrhG geregelt. Die bekannteste Ausnahme ist die sog. Panoramafreiheit.

Bei einer Fotoverwendung können die folgenden Ausnahmen in Betracht kommen:

Achtung: Urheberrechtliche Schranken werden sehr urheberfreundlich, d.h. eng ausgelegt. Ob eine Schranke einschlägig ist, muss jeweils im konkreten Einzelfall geprüft werden. Will man kein Risiko eingehen, sollte man solche Bilder nicht nutzen oder anwaltlichen Rat einholen. Dieser ist oft kostengünstiger als eine Abmahnung.

Fremde Marken auf Fotos: Markenrechte Dritter beachten

Ähnlich tückisch kann es werden, wenn auf den Fotos Marken, Kennzeichen oder Logos Dritter zu sehen sind. werden Bilder für kommerzielle Zwecke genutzt, kann dies unter Umständen eine Markenrechtsverletzung darstellen. Im Zweifel sollte man daher auch hier auf eine Nutzung verzichten oder vorab anwaltlichen Rat einholen. 

Checkliste für die Nutzung von Bildern auf Social Media 

1. Wer hat das Foto erstellt? 

Haben Sie das Foto erstellt, sind Sie der Urheber. Dann dürfen Sie das Foto nutzen wie Sie wollen, also auch auf Social Media veröffentlichen.

2. Haben Sie eine Erlaubnis bzw. Lizenz?

Hat ein Dritter das Foto erstellt, dürfen Sie das Foto nicht ohne Erlaubnis des Urhebers bzw. eine entsprechende Lizenz nutzen, auch nicht auf Sociale Media.

3. Für welche Nutzungen gilt die Erlaubnis?

Haben Sie eine Erlaubnis des Urhebers oder eine Lizenz für das Foto erworben, müssen Sie prüfen, ob diese auch eine Nutzung auf Social Media umfasst. Urheberrechtliche Nutzungsrechte können inhaltlich beschränkt erteilt werden. So kann eine Nutzung auf einer Webseite erlaubt sein, nicht dagegen auf Social Media.

4. Sind Personen, Marken oder Werke Dritter auf dem Foto zu sehen?

Sind auf dem Foto Personen, andere Werke oder Fotos ("Bild im Bild") oder Marken und Logos Dritter zu sehen, muss geprüft werden, ob eine Zustimmung von diesen erforderlich ist. Ist eine Zustimmung, d.h. Lizenz erforderlich, muss diese eine Nutzung auf Social Media abdecken.

Woher bekommt man Bilder für Social Media?

Nutzungsrechte für Social Media Bilder kann man auf verschiedenen Wegen erwerben. Qualität und Preise richten sich nach der Art der Bilder und dem Nutzungsumfang.

Beauftragung eines Fotografen

Will man maßgeschneiderte Bilder, die man zudem nur allein nutzen darf, wird man einen Fotografen beauftragen müssen und mit diesem eine individuelle Lizenzvereinbarung schließen. Hier muss unbedingt darauf geachtet werden, dass die Nutzungserlaubnis ausdrücklich auch die Veröffentlichung auf Social Media abdeckt.

Stockportale: Microstock – oder Macrostock?

Benötigt man viele oder fortlaufend Bilder, kann dies jedoch teuer werden. Hier bietet sich der Rückgriff auf das Bilderangebot der diversen Stockportale an. Auch hier gibt es Unterschiede:

So bieten Microstock-Portale (Adobe Stock, iStock, Shutterstock & Co.) Millionen Fotos zu sehr geringen Beträgen an. Auf solche Portale greifen aber auch andere zurück. Eine „Alleinstellung“ erzielt man mit solchen Bildern daher nicht. Insbesondere für Unternehmen kann dies misslich sein, z.B. wenn Wettbewerber in ihrer Werbung ähnliche oder gar dieselben Bilder nutzen.

Um dies zu vermeiden, kann man auf Bilder von Macrostock-Portalen zurückzugreifen, die ausgewählte Bilder und ausschließliche Lizenzen anbieten. Die Lizenzen sind hier jedoch höher.

Egal für welches Portal Sie sich entscheiden: Lesen Sie die Lizenzbedingungen und prüfen, für welche Zwecke, wo und wie sie diese Bilder nutzen dürfen. Klären Sie insbesondere:
- Darf man die Bilder nur für private oder auch für kommerzielle Zwecke nutzen?
- Darf man die Bilder nur für redaktionellen Zwecke nutzen?
- Darf man die Bilder auch auf Social Media nutzen? Wenn ja, was ist dabei zu beachten?
- Darf man die Bilder bearbeiten? Wenn ja, was ist dabei zu beachten?
- Ist eine Urheberangabe erforderlich? Wenn ja, wann, wo, wie?

Kostenlose Bilddatenbanken: Lizenzbedingungen beachten

Will man kein Geld für Bilder ausgeben, kann man auf kostenlose Bilddatenbanken wie Flickr, Pixelio, Pixabay, Pexels & Co. zurückgreifen, die Bilder unter Open-Content-Lizenzen anbieten. Die bekanntesten sind die Creative Commons Lizenzen (CC-Lizenzen).

Achtung: Bilder unter CC-Lizenzen sind zwar kostenlos. Aber auch hier gibt es Nutzungsregeln. Daher muss man sich die jeweiligen CC-Lizenzbedingungen genau durchlesen und prüfen, für welche Zwecke man die Bilder nutzen darf, ob man die bearbeiten darf und – ganz wichtig - ob man den Urheber angeben muss. Verstöße gegen CC-Lizenzbedingen sind Urheberrechtsverletzung, die zu Abmahnungen, Abmahnkosten und Schadensersatz führen, mag auch der Schadensersatz bei CC-Lizenzen gering ausfallen.

Stockbilder: Verbot der Unterlizenzierung beachten 

Bei der Nutzung von Bildern auf Social Media ist zu beachten, dass die Lizenzbedingungen, insbesondere von Bilddatenbanken wie Adobe Stock, iStock & Co. oft verbieten, dass man die Nutzungsrechte an Dritte unterlizenziert. Dritte sind natürlich auch Betreiber von Sozialen Netzwerken und Nutzer dieser Plattformen.

Selbst wenn also in den Lizenzbedingungen der Bilderdatenbanken die Nutzung von Bildern auf Social Media nicht verboten bzw. ausdrücklich erlaubt wird, ist zu prüfen, ob man durch das Veröffentlichen von Fotos auf Facebook, Instagram und Co. nicht gegen ein etwaiges Verbot der Unterlizenzierung verstößt. Daher muss man sich die AGB der jeweiligen Plattformen durchlesen und prüfen, ob diese eine Nutzungsrechtseinräumung an den Plattformbetreiber vorsehen und welchen Umfang diese hat.

Folgen bei Rechtsverletzungen: Abmahnungen und Klagen

Werden Fotos ohne Zustimmung des Urhebers oder entgegen den Lizenzvorgaben genutzt, stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar. Bei einer Urheberrechtsverletzung stehen dem Fotografen folgende Ansprüche zu:

  • Unterlassung, Abgabe strafbewehrte Unterlassungserklärung
  • Auskunft, ggf. Vernichtung und Rückruf
  • Schadensersatz, ggf. Entschädigung
  • Erstattung von anwaltlichen Abmahnkosten und Dokumentationskosten

Entsprechendes gilt bei der Verletzung des Rechts am eigenen Bild. Hier kann der Betroffene ebenfalls Unterlassung und Abmahnkosten verlangen; unter bestimmten Voraussetzungen auch Schadensersatz oder Geldentschädigung fordern. Schließlich drohen auch bei Markenrechtsverletzungen oder Designrechtsverletzungen teure Abmahnungen und hohe Schadensersatzforderungen der jeweiligen Rechteinhaber.

Haben Sie Fragen zur Nutzung von Fotos und Bildern im Social Web? Haben Sie eine Abmahnung wegen der Nutzung von Fotos erhalten?
Oder werden Ihre Fotos und Bilder oder anderer Content (Text, Musik, Logos) ohne Ihre Erlaubnis auf Instagram, Facebook & Co. genutzt ?

Dann  kontaktieren Sie mich! Ich berate und vertrete auch gerne Sie!

Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Denise Himburg – Ihre Anwältin für Urheberrecht mit mehr als 20 Jahren Praxiserfahrung im Urheberrecht und Fotorecht.

Foto(s): Bild von Thomas Ulrich auf Pixabay


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