Kita-Anspruch und Schadensersatz in Geld

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Der Anspruch auf einen Platz in einer Kindertagesstätte (Kita) ist für viele Eltern in Deutschland von großer Bedeutung, da sie auf die Betreuung ihrer Kinder angewiesen sind, um ihrer Arbeit nachgehen zu können. In den letzten Jahren ist die Nachfrage nach Kita-Plätzen jedoch stark angestiegen, was zu Engpässen geführt hat und den Zugang zu Kita-Plätzen erschwert hat. Wenn von der Gemeinde Eltern kein Platz in einer Kita zur Verfügung gestellt wird, haben diese die Möglichkeit, Schadensersatz in Geld zu fordern. Ersatzfähig sind dann insbesondere Kosten für eine Ersatzbetreuung (z.B. Tagesmutter, private Kita, etc.) sowie entgangener Lohn bzw. Gehalt für die Zeit, in der die Eltern - bzw. ein Elternteil - die Betreuung selbst übernehmen mussten.

Der Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz ist im sogenannten Kinderförderungsgesetz (KiföG) verankert, das 2013 in Kraft getreten ist. Gemäß diesem Gesetz besteht einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr. Der Anspruch besteht grundsätzlich für Kinder, deren Eltern beide berufstätig sind, für Kinder von Alleinerziehenden sowie für Kinder, deren Betreuung aus anderen Gründen erforderlich ist (z.B. Integration, besonderer Förderbedarf). Dieser Anspruch kann außerdem auch bestehen, wenn Eltern arbeitsuchend sind oder sich in der Schul- oder Hochschulausbildung befinden.

Trotz des gesetzlichen Anspruchs auf einen Kita-Platz gibt es aber immer wieder Fälle, in denen Eltern keinen Platz in einer Kita bekommen. Die Gründe dafür sind vielfältig und reichen von einem generellen Mangel an Plätzen über fehlende personelle Ressourcen bis hin zu organisatorischen Problemen. Wenn Eltern keinen Kita-Platz für ihr Kind erhalten und dadurch einen finanziellen Schaden erleiden, z.B. weil sie deshalb ihre Arbeit nicht mehr ausüben können oder einen Platz in einer privaten Kita bezahlen müssen, können sie unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatzansprüche geltend machen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls oder Schadensersatz besteht, wenn die Kommune schuldhaft keinen oder einen verspäteten Kita-Platz zur Verfügung stellt (Az. III ZR 278/15, 302/15 und 303/15). In vielen Fällen haben Gerichte bereits hohe Schadensersatzsummen zugesprochen. Auf Grundlage der BGH-Entscheidung hat z.B. das OLG Frankfurt einer Mutter 23.000 € Schadensersatz für den ihr entstandenen Dienstausfall zugesprochen, weil ihr durch das Verschulden der Kommune kein Kita-Platz zur Verfügung gestellt wurde und sie deshalb für mehrere Monate an der Ausübung ihres Berufs gehindert war (Az. 13 U 436/19).

Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich dabei nach dem konkreten Schaden und den individuellen Umständen des Falles. Da hierbei neben den inhaltlichen Voraussetzungen des Anspruchs auch viele verfahrensrechtliche Besonderheiten und Fristen beachtet werden müssen, ist eine anwaltliche Vertretung für die betroffenen Eltern oft empfehlenswert.

Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, welche Kita-Standorte von Eltern für Ihr Kind im konkreten Fall akzeptiert werden müssen. Hierzu existiert eine umfangreiche Einzelfall-Rechtsprechung. Eine 30-minütige Wegstrecke wurde bereits mehrfach für zumutbar erachtet. Die Gerichte betonen aber stets, dass der Platz dem individuellen Bedarf des Kindes und seiner Eltern in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entsprechen muss. Die Lage der von der Kommune angebotenen Kita muss also nicht nur dem Kind gerecht werden, sondern es ist auch auf die Bedürfnisse der Eltern einzugehen.

Insgesamt ist der Anspruch auf einen Platz in einer Kindertagesstätte in Deutschland gesetzlich verankert. Eltern haben die Möglichkeit, Schadensersatz zu fordern, wenn ihnen ein Platz zu Unrecht verweigert wurde und dadurch ein nachweisbarer Schaden entstanden ist. Es ist ratsam, sich frühzeitig über die rechtlichen Möglichkeiten zu informieren und im Zweifel anwaltlichen Rat einzuholen, um die eigenen Ansprüche durchsetzen zu können. Eine erste anwaltliche Einschätzung können Eltern bei einem Anwalt oft auch ohne hohe Kosten im Rahmen eines Erstberatungsgesprächs erlangen.

Foto(s): pexels.com/@cottonbro

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