Kita geschlossen und die Arbeit?
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Wie sehen das die Gerichte?
Gerade erst hat das Arbeitsgericht Berlin den für Ende September angekündigten Streik in den Kitas des Landes Berlin untersagt, vgl. ArbG Berlin vom 27.09.2024 – 56 Ga 11777/24. Hintergrund war hier, dass das Land Berlin Teil der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) ist und das Land Berlin einen Austritt aus der Tarifgemeinschaft nicht umsetzen muss. Daher wurde der Streik im gerichtlichen Eilverfahren untersagt. Damit kam es nicht zum Betreuungsausfall durch geschlossene Kitas.
Wie wäre es, wenn es zum Streik gekommen wäre und es keine Betreuungsmöglichkeit für ein kleines Kind besteht?
Abhängig vom Alter und der Einsichtsfähigkeit des Kindes kann ein Kleinkind nicht sich selbst überlassen werden. Hier haben Eltern auch eine Aufsichts- und Betreuungspflicht. Sollte ein Streik unerwartet auftreten und es an alternativen Betreuungsmöglichkeiten fehlen, so würde die Arbeitnehmerseite unverschuldet der Arbeitspflicht fernbleiben können. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur für einzelne Tage.
Wie kann die Arbeitnehmerseite sich dann weiter verhalten?
Sollte der Streik einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen und sind von Elternseite alle Möglichkeiten einer Alternativ-Betreuung ausgeschöpft, sollte aktiv mit der Arbeitgeberseite das Gespräch gesucht werden, um Möglichkeiten wie im Homeoffice während dieser Zeit zu arbeiten oder Überstunden abzubauen oder Urlaub in Anspruch nehmen zu können, gemeinsam zu klären.
Könnte man das Kind auch mit zur Arbeit nehmen?
Es kommt darauf an. Zunächst müssen Arbeitgeber dies nicht erlauben. Auch gibt es durchaus Tätigkeiten, die eine Anwesenheit von Kindern nicht zulassen. Von daher ist es immer ratsam in solchen Fällen frühzeitig mit dem Arbeitgeber in Kontakt zu treten und eine gemeinsame Lösung zu suchen.
Kann eine Abmahnung bei Nichterscheinen zur Arbeit erteilt werden?
Bei einem unangekündigten Streik und fehlender Betreuungsmöglichkeit wäre das Nichterscheinen zur Arbeit sicherlich unverschuldet. Daher wäre eine Abmahnung und eine Kündigung nicht wirksam. Sollte der Streik jedoch mit Vorlaufzeit angekündigt sein oder längere Zeit andauern, führt die Kindesbetreuung nicht dauerhaft zur Befreiung von der Arbeitspflicht. In dieser Konstellation kann sich ein Nichterscheinen zur Arbeit als Pflichtverletzung darstellen und bis zur Kündigung führen. In jedem Fall sollte die Arbeitgeberseite unverzüglich über das Ausbleiben informiert werden und eine gemeinsame Lösung angestrebt werden.
Wann ist man sonst von der Arbeitspflicht befreit?
Sollte eine eigene krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegen, wäre man von der Arbeitspflicht befreit. Hier müssen aber die Voraussetzungen auch gegeben sein, egal ob die Arbeitnehmerseite erkrankt ist oder das Kind. Falsche Angaben hierzu stellen einen Betrug gerichtet auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall dar. Damit setzt man sich nicht nur der Gefahr eines strafrechtlichen Verfahrens aus, sondern auch der Gefahr einer Kündigung.
Wer zahlt die Ausfallzeit?
Zunächst gilt ein (Kita-) Streik als von keiner Seite der Arbeitsvertragsparteien verursacht, so dass jeder sein Risiko grundsätzlich selbst zu tragen hat. Damit bestünden auch keine Zahlungsansprüche gegen die Arbeitgeberseite. Bei gegebener krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht dagegen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegen die Arbeitgeberseite. Bei kurzem Ausfall bei Betreuungsbedürftigkeit des Kindes kann sich ein Zahlungsanspruch gegen die Arbeitgeberseite auch aus § 616 BGB bei vorübergehender Verhinderung ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass die Arbeitnehmerseite durch einen in ihrer Person liegenden Grund ohne ihr Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist. Allerdings kann die Anwendbarkeit dieser Norm u.a. im Arbeitsvertrag ausgeschlossen sein. In diesem Fall bestünde wiederum kein Zahlungsanspruch.
S. Rasehorn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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