Klage gegen Haftungsbescheid für Gewerbesteuern

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Sie haben einen Haftungsbescheid für Gewerbesteuern (oder andere) erhalten? 

Kommt eine Gesellschaft ihren steuerlichen Pflichten nicht nach, wenden sich Kommunen nicht selten an deren gesetzliche Vertreter. Diese stehen dann vor der Frage, wie sie sich effektiv gegen die persönliche Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid verteidigen können.


Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) Nds. Kommunalabgabengesetz i.V.m. § 191 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Hiernach kann derjenige, der kraft Gesetzes für eine Steuer haftet, durch einen Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.

Von besonderer Praxisrelevanz ist die Vertreterhaftung des § 69 AO i.V.m. § 34 Abs. 1 AO. Danach haftet, wer als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt.

Typische Pflichtverletzungen sind:

  • Verletzung der Erklärungspflicht (Pflicht, Steuererklärungen rechtzeitig abzugeben),
  • Verletzung der Mittelvorsorgepflicht (Pflicht, ausreichend Mittel zur Entrichtung von Steuerschulden vorzuhalten),
  • Verletzung der Entrichtungspflicht (Pflicht, Steuern zu entrichten).

Viele Haftungsbescheide sind fehlerhaft. 

Nicht selten sind sie bereits formell fehlerhaft (fehlende Bestimmtheit). Aber auch materiell-rechtlich ist einiges zu beachten. 

Fällt der Abgabezeitraum für die Steuererklärung in den Tätigkeitszeitraum des gesetzlichen Vertreters? Wird der Haftungsumfang durch den Grundsatz der anteiligen Tilgung beschränkt? Ist die Pflichtverletzung für den eingetretenen Steuerschaden hinreichend kausal? u.v.m.


Vor Erlass eines Haftungsbescheids werden Sie regelmäßig angehört. Es ist wichtig, bereits im Anhörungsverfahren die richtige Strategie zu entwickeln.

Gibt es Tatsachen, die Sie entlasten, sollten diese vorgetragen werden.

Im Übrigen ist das richtige Maß zwischen Mitwirkungspflicht und Darlegungslast der Kommune zu finden.

Gerne beraten wir Sie hierbei.


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