Klage gegen Dieselfahrverbote?

  • 5 Minuten Lesezeit

Die bereits in mehreren deutschen Städten geltenden Fahrverbote für ältere Dieselfahrzeuge werden heftig diskutiert. Einige Betroffene beginnen sich jetzt auch auf dem Rechtsweg dagegen zu wehren.

Welche Möglichkeiten bestehen, um gegen Fahrverbote vorzugehen?

Neben Klagen, die sich direkt gegen ein Fahrverbot richten, sind auch Anträge auf Ausnahmegenehmigungen möglich. In manchen Fällen lohnt es sich, darüber nachzudenken, den Kaufpreis für ein vom Dieselskandal betroffenes Auto zurückzufordern und sich einen nicht vom Fahrverbot betroffenen Wagen zu kaufen.

Das Bundesverwaltungsgericht machte den Weg für Fahrverbote frei

Zur Vorgeschichte: In vielen Städten Deutschlands wird der von der EU festgesetzte Grenzwert für NO2 (Stickstoffdioxid) oder Feinstaub-Stickoxid seit vielen Jahren überschritten. Erlaubt sind 40 Mikrogramm je Kubikmeter Luft im Jahresmittel. Die Deutsche Umwelthilfe hat mit mehreren Klagen dafür gesorgt, dass die zuständigen Kommunen und Länder in bestimmten Fällen verpflichtet sind, Fahrverbote zu verhängen. Im Februar 2018 entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, dass die Verhängung von Fahrverboten grundsätzlich zulässig sei (Urteile vom 27. Februar 2018, BVerwG 7 C 26.16, BVerwG 7 C 30.17).

In diesen Urteilen wurden die Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg verpflichtet, Luftreinhaltepläne im Sinne der Einhaltung der Grenzwerte zu ändern und in Einzelfällen auch Fahrverbote zu prüfen, damit die Grenzwerte nicht überschritten werden. Voraussetzung dafür sei aber eine verhältnismäßige Gestaltung der einzelnen Regelungen. Die Rechte der vom Fahrverbot Betroffenen dürften nur in dem Maße eingeschränkt werden, wie dies im Verhältnis zum Ziel der Regelung (Reinhaltung der Luft und Verhinderung von Gesundheitsgefahren) erforderlich sei. Insbesondere im Fall Stuttgart hatte das Bundesverwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass für die Einhaltung der Grenzwerte ausschließlich Fahrverbote in Betracht kämen. Betroffen davon sind Fahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Euro 6- und Ottomotoren unterhalb der Euro 3-Klasse.

Erste Klage gegen das Fahrverbot in Stuttgart

Seit dem 01. Januar 2019 gilt für die baden-württembergische Landeshauptstadt, dass Dieselfahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 4 und älter die Stadt nicht mehr befahren dürfen. Eine Ausnahme besteht für Fahrer, die in Stuttgart wohnen. Für sie tritt die Regelung erst am 01. April in Kraft. Sollten die Stickoxid-Werte auch durch die bereits verhängten Maßnahmen nicht sinken, droht ab 2020 auch für Dieselfahrzeuge der Klasse Euro 5 ein Fahrverbot für die gesamte Stadt.

In Stuttgart ist jetzt die erste Klage gegen Dieselfahrverbote bei den Gerichten eingegangen. Ein Stuttgarter Ehepaar, das von dem Dieselfahrverbot ab 01. April 2019 betroffen wäre, argumentiert, dass einerseits Messstationen an den falschen Stellen platziert seien, andererseits sei auch die gesundheitliche Gefahr durch Feinstaub-Stickoxid in den angegebenen Grenzwerten medizinisch noch nicht ausreichend bewiesen. Die Kläger erhalten hierbei argumentative Unterstützung durch die Meinung von 100 Lungenfachärzten, die in einem jüngst veröffentlichten Positionspapier darauf hinweisen, dass die Zusammenhänge zwischen Gesundheitsschädigungen und den Diesel-Emissionen nicht bewiesen seien.

Die von dem Ehepaar eingereichte Klageschrift beim Stuttgarter Verwaltungsgericht ist jetzt zur weiteren Stellungnahme vom Gericht zunächst an die Stadt Stuttgart weitergeleitet worden. Diese hat vier Wochen Zeit, um zur Klagebegründung Stellung zu nehmen.

Neben der Argumentation, dass die Werte nicht zuverlässig festgestellt werden und eine Gesundheitsgefahr nicht bewiesen sei, gehen andere Kläger gerichtlich gegen Dieselfahrverbote vor, weil Anträge auf Härtefälle abgelehnt wurden. Die Stadt Stuttgart hat beispielsweise den Härtefallantrag eines Autofahrers aus Böblingen mit der Begründung abgewiesen, dass ihm der Kauf eines anderen Autos mit geringeren Emissionswerten finanziell zumutbar sei. Den Grenzwert der Zumutbarkeit legte die Verwaltung dabei mit 1130 Euro an, was der Pfändungsgrenze eines monatlichen Einkommens entspricht.

Verschiedene Strategien gegen Fahrverbote

Nach dem Grundsatzurteil aus Leipzig ist zu erwarten, dass in Deutschland immer mehr Städte Fahrverbote verhängen werden. Die einzelnen Fahrverbote könnten auch nach und nach ausgeweitet werden. Für die Betroffenen gibt es verschiedene Möglichkeiten, gegen diese Fahrverbote vorzugehen oder sie zu umgehen.

Um den Umstieg auf ein umweltfreundlicheres Auto zu erleichtern, das von den Fahrverboten nicht betroffen ist, kann man die Möglichkeit des Widerrufs der Autofinanzierung prüfen. Die Widerrufsbelehrungen vieler Autobanken sind nämlich lückenhaft, sodass zum Teil die Widerrufsfrist noch nicht begonnen hat. Bei einem erfolgreichen Widerruf kann der Kunde das Auto zurückgeben und seine bisher bereits geleisteten Zahlungen zurückerhalten. Mit einem neuen Auto umgeht er dann das Fahrverbot.

Gegen viele Autohersteller, die vom Dieselskandal betroffen sind, sind bereits Klagen anhängig. Hier ist es zurzeit allerdings noch schwierig zu sagen, ob sich eine Einzelklage oder die Beteiligung an einer Sammelklage empfiehlt. In der Vergangenheit haben sich viele Einzelklagen als erfolgreich erwiesen, weil die verklagten Konzerne durch attraktive Vergleichsangebote Grundsatzurteile höherer Instanzen vermeiden wollten. Gegen VW führen der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) und der ADAC bereits eine Musterfeststellungsklage.

Gegen die Fahrverbote selbst kann der betroffene Bürger gegen die Gemeinde beim Verwaltungsgericht klagen. Hier sind mehrere Strategien möglich. So können die einzelnen Messungen infrage gestellt, aber auch grundsätzlich der Zusammenhang zwischen Emissionen und Gesundheitsgefährdungen angezweifelt werden. Welcher Argumentation die Gerichte folgen werden, ist zurzeit noch nicht absehbar.

Fast jedes von den Gemeinden verhängte Fahrverbot enthält Härtefallregelungen. Diese kommen zum Beispiel für Kleinunternehmen in Betracht, deren Existenz ohne eine Sondergenehmigung für das Befahren einer Verbotszone gefährdet wäre. Im Einzelnen ist immer zu prüfen, ob persönlich ein Härtefall vorliegt. In diesem Fall kann man bei der Verwaltung eine entsprechende Bescheinigung beantragen.

Welche Ausnahmegenehmigungen gibt es?

Der Katalog der Ausnahmeregelungen ist je nach Gemeinde unterschiedlich. Beispiele sind Autos, mit denen gehbehinderte Menschen gefahren werden, zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung für Fahrten, die für die Versorgung von Menschen wichtig sind (zum Beispiel die Belieferung von Märkten) oder lebenswichtige Dienstleistungen. Ausnahmegenehmigungen kommen auch für regelmäßige Arztbesuche oder für Dialysepatienten infrage. Die Genehmigungen können in Form von Einzelfallregelungen entschieden oder als Allgemeinverfügungen erlassen werden.

Wie sieht es in der Praxis aus?

Nach Angaben des SWR werden in Stuttgart etwa die Hälfte der Anträge positiv beschieden. Wichtig hierbei ist, dass eine persönliche Ausnahmegenehmigung nicht beantragt werden muss, wenn der Tatbestand einer allgemeingültigen Ausnahme vorliegt. Hierauf verweist die Stadt Stuttgart ausdrücklich auf der neuen Informationsseite zum Fahrverbot.

Was tun? Anwaltliche Beratung hilft weiter

Welches Vorgehen im Einzelfall am Erfolg versprechendsten ist, sollte man als Betroffener mit einem Rechtsanwalt klären. Es steht zu erwarten, dass die Gerichte noch längere Zeit mit dieser Thematik beschäftigt sein werden. Denn die Dieselfahrverbote sind nicht nur verkehrspolitisch, sondern auch rechtlich weitgehend Neuland. Um die eigenen Interessen als Autofahrer durchzusetzen, ist das Fachwissen und Know-how verkehrs- und verwaltungsrechtlich spezialisierter Juristen erforderlich. Angesichts der angeregten und oft auch emotional geführten politischen Diskussionen ist es nicht ausgeschlossen, dass sich die gesetzlichen Regelungen immer wieder ändern und anpassen werden.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Tobias Kumpf

Beiträge zum Thema