Widerspruch gegen Nutzungsuntersagung - Baurecht (Bar ist nicht Bar)

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Nicht selten sehen sich Gewerbetreibende bei einer Änderung ihres Angebots plötzlich mit einer Nutzungsuntersagung konfrontiert - ggf. sogar unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. So in dem Fall, welcher der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover, Beschluss vom 07.08.2023, Az. 4 B 3754/23 zugrunde lag. Genehmigt war ein "gewöhnlicher" Barbetrieb. Betrieben wurde eine Shisha-Bar.


Wo liegt der Unterschied, könnte man meinen. Ist "Bar" nicht "Bar"? Nein!

Eine Baugenehmigung setzt u.a. die Vereinbarkeit einer Nutzung mit dem Bauordnungsrecht voraus. Bauordnungsrecht ist Gefahrenabwehrrecht. Von jedem Betrieb gehen ganz eigene Gefahren aus, die im Baugenehmigungsverfahren geprüft werden. Das Angebot von Shishas beispielsweise führt zu einem hinzutretenden Kohlenstoffmonoxidausstoß sowie einer ggf. erhöhten Brandgefahr, was nach der Ansicht der 4. Kammer ausreicht, um von einem Verlassen der "Variationsbreite" der Baugenehmigung, wie es Juristen ausdrücken, auszugehen. 


Das Verlassen der Variationsbreite hat zur Folge, dass der Betrieb ohne Baugenehmigung betrieben wird. Nach gefestigter Rechtsprechung ist dies grundsätzlich ausreichend, um eine Nutzungsuntersagung zu rechtfertigen.


Anders ist dies, wenn die neue Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 11.05.2015, Az. 1 ME 31/15). Es wäre unverhältnismäßig die Nutzung zu untersagen, wenn offenkundig die Erteilung einer Baugenehmigung zu erwarten ist.

Wann die Erteilung einer Baugenehmigung offenkundig zu erwarten ist, ist je nach Einzelfall unterschiedlich zu beantworten. Eine Shisha-Bar jedenfalls - so das Verwaltungsgericht Hannover - sei nicht ohne Weiteres offensichtlich genehmigungsfähig. Das folge bereits aus der Notwendigkeit einer Prüfung des Brandschutzkonzepts.


Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vor der Änderung eines Betriebskonzepts stets geprüft werden sollte, ob hierfür nicht eine neue Genehmigung erforderlich ist. 

Sehen Sie sich mit einer Nutzungsuntersagung konfrontiert ist zu prüfen, wie der wirtschaftliche Schaden minimiert und ein Weiterbetrieb schnellstmöglich erreicht werden kann. 

Sollten Sie dabei Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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