Entscheidung zum Focus-Ärzte-Siegel: Wie findet ein Patient einen guten Arzt?

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Einmal im Jahr erscheint bei der Beklagten das Magazin „FOCUS Gesundheit“ unter dem Titel „Ärzteliste“. Gegen eine zu bezahlende Lizenz in Höhe von rund 2.000 EUR netto erhalten Ärzte ein Siegel unter der Rubrik „FOCUS EMPFEHLUNG“, das sie sodann werbend benutzen können. Hiergegen hatte sich ein Kläger gewendet und vor dem Landgericht München Recht erhalten. Die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München hat  der Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale stattgegeben (Az 4 HKO 14545/21), da die Nutzung von Siegeln mit der Bezeichnung „Top-Mediziner“  irreführend sei, wenn die Bewertung maßgeblich auf ausschließlich subjektiven Elementen beruht.  Verleihung und Publizierung müssen danach unterbleiben.


Verglichen wurde  das Siegel mit anderen Prüfsiegeln, beispielsweise der Stiftung Warentest.  Solche Prüfsiegel würden nach Auffassung des Gerichts den Eindruck erwecken, es habe eine neutrale und an sachlichen Kriterien ausgerichtete Prüfung stattgefunden.  Es sei irreführend zu suggerieren, dass Ärzte mit diesem Siegel herausragende Leistungen vollbringen würden, zumal ärztliche Leistung nicht nach diesen Kriterien "quasi unter Laborbedingungen" zu messen seien.


               

Statt solcher objektiven Kriterien, durch die sich Kaufgegenstände für den Verbraucher gut bewerten ließen, beruhten die Siegl im vorliegenden Fall auf  subjektiven Elementen, nämlich auf Empfehlungen und Patientenzufriedenheit. 


Diskutiert wurde auch, ob das Siegel von der Pressefreiheit umfasst sei. Darunter fällt grundsätzlich auch die Refinanzierung von redaktionellen Inhalten beispielweise durch Anzeigen  (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts NJW 2003, 277, Juve-Handbuch)


Dieser Bereich wurde hier jedoch nach Auffassung des Gerichts durch die vom Inhalt getrennte Vergabe von Prüfsiegeln überschritten. In irreführender Weise werde der Bereich des redaktionellen, wertenden Beitrags verlassen.       


In den Blickpunkt möchte das Gericht demnach die persönliche Arzt-Patienten-Beziehung rücken: bei der Frage, ob man sich gut aufgehoben fühlt, sollte der Patient auf sein Bauchgefühl hören und bei Zweifeln an Ratschlägen eine Zweitmeinung einholen. Ganz traditionell. 



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