Knie-TEP (Total-Endoprothese) schief eingebaut: 52.490,60 Euro

  • 2 Minuten Lesezeit

Mit Vergleich vom 06.06.2018 hat sich die Haftpflichtversicherung eines Chirurgen verpflichtet, an meine Mandantin 52.490,60 Euro zu zahlen.

Die 1950 geborene Hausfrau erhielt 2012 unter der Diagnose „schwere, 4.-gradige Gonarthrose links“ durch einen Belegarzt eine Knie-TEP (Total-Endo-Prothese) links eingesetzt. Die anschließende Heilbehandlung konnte wegen starker Schmerzen und Schwellungen nicht durchgeführt werden. Die Mandantin wurde arbeitsunfähig entlassen. Wegen anhaltender Schmerzen im linken Knie stellte sie sich in einer anderen Klinik vor. Ihr wurde mitgeteilt, die Prothese sei fehlerhaft und schief eingesetzt worden. Am 24.03.2014 wurde die Knie-TEP ausgebaut und ein neues künstliches Kniegelenk eingesetzt. Trotz einer anschließenden stationären Rehabilitationsbehandlung verblieben die Schmerzen im linken Kniegelenk.

Ich hatte dem Operateur mit einem Gutachten der Gutachterkommission vorgeworfen, die femorale (am Schienbein) Komponente sei fehlerhaft in einer Innenrotationsstellung eingebracht worden. Ziel der Implantation einer Knie-TEP sei es, die femorale Komponente in Neutralstellung einzubringen. Die epikondyläre Achse habe parallel zur posterioren Kondylenachse zu verlaufen. Aus einer anschließenden CT sei eindeutig festzuhalten, dass die Prothese mit einer Innenrotationsfehlstellung implantiert worden sei. Das genaue Ausmaß sei nicht relevant, weil kein Zusammenhang zwischen dem Ausmaß der Fehlstellung und der Art der Schmerzen im Kniegelenk hergestellt werden könne.

Durch die innenrotierte femorale Prothesenkomponente sei es nachvollziehbar zu einem vermehrten Anpressdruck der Kniescheibe gekommen. Deshalb sei auch der Versuch, die Kniescheibe zu operieren, erfolglos geblieben. Auch die weiteren Behandlungen/Operationen seien auf diesen Behandlungsfehler zurückzuführen. Es habe sich als sekundäre Komplikation eine Arthrofibrose (schmerzhafte Versteifung des Kniegelenks) mit massiver Gelenkseinsteifung ausgebildet, die schließlich zur Wechseloperation geführt habe. Es verbleibe eine dauerhafte Minderbelastbarkeit des Beines und eine Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenkes.

In den Vergleichsverhandlungen habe ich ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000 Euro geltend gemacht (vgl. OLG Koblenz MedR 2012, 465 = 40.000 Euro für erhebliche Bewegungseinschränkungen des Kniegelenkes nach Fehlplatzierung eines Bohrkanals; LG Hamburg, Urteil vom 02.10.2014, Az.: 323 O 62/13 = fehlerhafter Einbau einer Knie-TEP mit Lockerung der Prothese und Revisionsoperation).

Abgefunden wurden auch der Haushaltsführungsschaden und weitere materielle Schäden. Ein Haushaltsführungsschaden entsteht immer dann, wenn der Verletzte nach einer OP oder einem Unfall seinen Haushalt wegen der Behinderung nicht mehr ganz oder teilweise führen kann. Er kann dann den Lohn für eine Haushaltshilfe verlangen, auch wenn er tatsächlich niemanden eingestellt hat, weil ein Familienmitglied seine Verpflichtungen im Haushalt übernommen hat. Für die Mandantin habe ich weiterhin Fahrtkosten zum Arzt, Zuzahlungen für Medikamente und Besuchskosten ihrer Angehörigen im Krankenhaus abgerechnet.

Ich habe mit der Versicherung auch ausgehandelt, dass diese die kompletten Kosten meiner anwaltlichen Vertretung übernimmt. Die Mandantin brauchte mich also nicht zu bezahlen.

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Koch

Beiträge zum Thema