König & Cie. Renditefonds 54 Twinfonds I – droht nun das endgültige Aus?

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Die Zeichen stehen schlecht: Nachdem bereits über das Vermögen der MS „King Adrian“ Schifffahrtsgesellschaft GmbH & Co. KG Anfang Mai 2014 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet wurde, steht nun offensichtlich auch die MS Stadt Rostock Zweite T+H Schifffahrts GmbH & Co. KG vor dem Aus. Beide Gesellschaften sind im Renditefonds 54 Twinfonds I der König & Cie. zusammengefasst.

Dies ergibt sich jedenfalls aus einem Schreiben, das den Gesellschaftern dieses Fonds Anfang Juni 2014 zugegangen ist. Unter der Überschrift „Abwendung der Insolvenz“ werden die Gesellschafter darin zu einer außerordentlichen schriftlichen Beschlussfassung sowie zur Rückzahlung der bisher geleisteten Ausschüttungen aufgefordert. Diese Rückzahlung soll den Weiterbetrieb des Schiffes und somit die Einlage der Gesellschafter sichern.

In diesem Zusammenhang sind bei der KKWV-Anwaltskanzlei zahlreiche Anfragen von besorgten Gesellschaftern des Fonds eingegangen, wie man sich in dieser Situation am besten verhalten solle und, ob man insbesondere zur Rückzahlung der Ausschüttungen verpflichtet sei.

Die KKWV-Anwaltskanzlei vertritt die Auffassung, dass eine derartige Rückzahlungspflicht nicht besteht, da hierzu der Gesellschaftsvertrag keine Regelung vorsieht. Das in § 172 Abs. 4 HGB   geregelte Wiederaufleben der Haftung in Höhe der geleisteten Ausschüttungen wirkt nur im Außenverhältnis hinsichtlich der Gläubiger der Gesellschaft. Ein Rückforderungsanspruch der Gesellschaft selbst – oder auch wie hier der Treuhandkommanditistin – besteht nicht. Bei derartigen mittelbaren Beteiligungsverhältnissen wäre im Übrigen – wenn überhaupt - nur die Treuhandkommanditistin zur Rückzahlung verpflichtet. Gegenüber dem Treugeber besteht dann ein Freistellungsanspruch aus dem Treuhandvertrag.

Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung ist wohl mit einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals zu rechnen, da – wie die Gesellschaft selbst ausführt - der Verkaufserlös der Schiffe die Bankverbindlichkeiten nicht decken dürfte. Anleger/Gesellschafter des Fonds sollten sich daher Gedanken machen, ob durch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen das investierte Kapital zurückgefordert werden kann. Dieser Schadensersatzanspruch richtet sich zum einen gegen den Anlageberater bzw. Anlagevermittler. Darüber hinaus kommen auch die Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft als Anspruchsgegner in Betracht. Nach der Rechtsprechung des BGH haften diese auch für Aufklärungspflichtverletzungen des Vertriebs bzw. den Einsatz von fehlerhaften Prospekten.    

Aus Gesprächen mit Anlegern wissen wir, dass im Rahmen der Anlagevermittlung und -beratung bezüglich des Renditefonds 54 häufig nicht auf sämtliche Risiken oder die Funktionsweise eines Schifffonds hingewiesen wurde.

In vielen Fällen war der Emissionsprospekt nicht rechtzeitig vor Zeichnung übergeben worden. Darüber hinaus war von den Beratern nicht auf die Risiken, wie z. B. den Totalverlust, die mangelnde Fungibilität der Beteiligung oder eben ein Wiederaufleben der Haftung hingewiesen worden. Vielmehr wurden seitens der Berater und Vermittler nur die Vorteile und Renditechancen in den Vordergrund gestellt. Bei der Beteiligung an einem Schifffonds handelt es sich aber eben um eine unternehmerische Beteiligung, die gerade das Totalverlustrisiko in sich birgt. Des Weiteren sollten in diesem Zusammenhang auch Prospektfehler nicht unberücksichtigt bleiben. Zahlreiche Schifffondsprospekte weisen nämlich eine falsche und fehlerhafte Renditeprognose aus, da die Anfangs gegebenen steuerlichen Vorteile, welche jedoch erst im Folgejahr Geltung erlangen, bereits in die Renditeberechnung mit eingerechnet werden. Zudem sind den Erlösrechnungen häufig überhöhte Chartererlöse zugrunde gelegt worden, die jeglicher tatsächlichen Grundlage entbehren.

Für Fragen rund um den König & Cie. Renditefonds 54 Twinfonds I – aber auch zu anderen Schifffonds - steht die KKWV-Anwaltskanzlei als fachkundiger Ansprechpartner zur Verfügung. Gerne erläutern wir Ihnen die für Ihren Fall möglichen Handlungsoptionen. Nähere Informationen erteilt Herr Rechtsanwalt Rainer J. Kositzki unter Tel.: 0821/43998670 oder info@kkwv-augsburg.de .

Kurzprofil:

KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrechtist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten bundesweit vorwiegend die Interessen von geschädigten Kapitalanlegern. Die Haftung von Banken, Initiatoren und Vermittlern bei allen Anlageformen des sog. „Grauen Kapitalmarkts“, insbesondere auch bei geschlossenen Fonds, bilden dabei den Schwerpunkt unserer Tätigkeit.


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