Kollision zwischen Wohnanhänger und ziehendem PKW durch unerwartet starke Spurrillen
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Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 19.12.12 erklärt, dass ein versicherter Unfallschaden durch eine Einwirkung von außen vorliegt, wenn der durch einen Pkw gezogene Wohnanhänger auf Grund von unerwartet starken Spurrillen auf der Fahrbahn ins Schleudern gerät und in Folge dessen den ziehenden Pkw beschädigt.
Der Kläger kam im Juli 2009 mit seinem Pkw und dem daran angehängten Wohnwagen durch unerwartet starke Spurrillen auf einer Autobahn ins Schleudern, was zu einer Kollision zwischen dem Wohnanhänger und dem Pkw führte. Dies hatte eine Beschädigung des Pkw zur Folge und zog Reparaturkosten in Höhe von 2.855,62 € nach sich. Der Kläger verlangte nun den Ersatz dieser Reparaturkosten abzüglich einer Selbstbeteiligung in Höhe von 300 € von der beklagten Versicherung. Diese verweigerte anschließend die Leistung mit der Begründung, dass ein solcher Betriebsschaden nicht versichert sei.
Gemäß den im Versicherungsvertrag einbezogenen Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung umfasst die Vollversicherung Schäden durch einen Unfall, also ein unvorhergesehenes, unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Brems-, Betriebs,- und reine Bruchschäden seien keine solchen Unfallschäden. Weiterhin seien insbesondere gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen nicht versichert.
Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen seien, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie verstehen muss. Infolge der Auslegung dieses Maßstabs könne ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht dahingehend verstehen, dass ein Aufprall eines Anhängers auf einen Pkw als nicht versicherter Betriebsschaden gelte. Es sei somit eine Einwirkung von außen in den unerwartet starken Spurrillen zu sehen.
BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana und Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/88681505
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