Kopfverletzungen durch Nichttragen eines Fahrradhelmes: Mithaftung auch ohne Helmpflicht für Radfahrer!

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Das OLG Schleswig hat am 05.06.13 entschieden, dass Fahrradfahrer, die keinen Fahrradhelm tragen und somit unfallbedingte Kopfverletzungen durch die Kollision mit anderen Straßenverkehrsteilnehmern erleiden, für sämtliche entstehende Schäden mithaften.

Am 07.04.11 war die Klägerin auf dem Weg zur Arbeit mit dem Fahrrad, als die Beklagte die Tür ihres rechts am Straßenrand parkendenden BMWs aufriss, sodass die Klägerin gegen die Tür prallte und auf den Hinterkopf fiel. Die Klägerin trug schwere Schädel-Hirnverletzungen davon und musste mehrmalig stationär im Krankenhaus behandelt werden. Durch ein eingeholtes Sachverständigengutachten eines Facharztes wurde festgestellt, dass die entstandenen schweren Verletzungen durch das Tragen eines Helmes in jedem Fall hätten abgemildert werden können.

Trotz des Nichtbestehens einer gesetzlichen Helmpflicht für Radfahrer, trägt die Klägerin ein Mitverschulden an der Schadensentstehung, da sie die erforderliche Umsicht im eigenen Interesse nicht gewahrt und dem Risiko, schwere Kopfverletzungen davonzutragen, durch das Tragen eines Fahrradhelmes nicht vorgebeugt hat.

Ihr Mitverschuldensanteil belief sich hier auf 20 %, wobei berücksichtigt wird, dass das grob fahrlässige Verhalten der Beklagten den Mitverschuldensanteil der Klägerin bei weitem überwiegt.

Vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 05.06.13

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana und Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/88681505.


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