Kosten für Hausnotruf steuerlich absetzbar

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Die Kosten eines Hausnotrufsystems sind als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzbar. Das Sächsische Finanzgericht und auch das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 11.6.21, 5 K 2380/19 haben für allein lebende Senioren die Kosten eines externen Hausnotrufsystems anerkannt.

Was sind die Vorteile von haushaltsnahen Dienstleistungen?

Nach § 35a Abs. 2 EStG kann sich für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen gemindert werden.

Senioren aufgepasst: Diese Steuermäßigung ist unabhängig von ihrem meist sehr geringen Steuersatz und wird direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen.      

Wichtig ist nur, dass Sie die Dienstleistung per Überweisung begleichen und auf der Rechnung die Kosten für das Personal gesondert aufgeschlüsselt sind.

Müssen die Dienstleistungen immer direkt im Haushalt erfolgen?

Die Richter begründeten ihre Entscheidung interessanterweise damit, dass haushaltsnahe Dienstleistungen solche Tätigkeiten seien, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts oder dort Beschäftigte erbracht werden. Im Regelfall stellten in einer Haushaltsgemeinschaft lebende Familienangehörige im räumlichen Bereich des Haushalts sicher, dass kranke und alte Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe erhalten. Diese Bereitschaft ersetze das hier das Notrufsystem. Dass sich die Notrufzentrale nicht im räumlichen Bereich des Haushalts befindet, ist nach Ansicht der Richter nicht relevant. 


Eine ähnliche Argumentation findet sich auch für die Anerkennung von Dienstleistungen für Gartenarbeiten oder Winterstreudienst, wo bereits der Begriff des Haushalts als sehr weit verstanden wurde.

        

Die Kläger  leben in beiden Fällen im eigenen Haushalt und nehmen ein sogenanntes Hausnotrufsystem in Anspruch. Sie erhalten dabei vom Anbieter ein Gerät, mit dem sie sich im Notfall per Knopfdruck an eine 24-Stunden-Service-Zentrale wenden können.

        

Das Finanzamt erkannte die Kosten hierfür nicht an, weil die Dienstleistung nicht im Haushalt der Senioren erfolge. Anders das Finanzgericht, das – wie gesetzlich vorgesehen – 20% der Kosten des Hausnotrufsystems als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd anerkannte.

Kann ich mich auf das Urteil gegenüber dem Finanzamt berufen?  

Das Finazamt hat Rechtsmittel beim Bundesfinanzhof eingelegt (Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 14.10.2020, Az. 2 K 323/20; Az. der NZB: VI B 94/20). Solange das oberste Finanzgericht noch nicht darüber entschieden hat, muss das jeweilige Finanzamt dieses Urteil noch nicht umsetzen. Gleichwohl lohnt es sich die Kosten des Hausnotrufsystems als haushaltsnahe Dienstleistungen anzugeben und im Einspruchsverfahren bei Nichtanerkennung zu beantragen dass das Verfahren ausgesetzt wird, bis der Bundesfinanzhof darüber entschieden hat. So können Sie auch für das laufende Jahr von dem Urteil profitieren, selbst wenn der Bundesfinanzhof erst im nächsten entscheidet.  


Foto(s): Christian Janssen

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