Kostenübernahme für heilpädagogisches Reiten

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Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 35a SGB VIII, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Wird ein Antrag auf Eingliederungshilfe durch die Personensorgeberechtigten des Kindes für dieses gestellt oder stellen Jugendliche selbst einen solchen Antrag, dann ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, die Stellungnahme eines Arztes/einer Ärztin oder eines Psychotherapeuten/einer Psychotherapeutin einzuholen.

In einem weiteren Schritt muss auf der Grundlage der ärztlichen Stellungnahme dann der konkrete Bedarf der Hilfeleistung ermittelt werden.

Als Eingliederungshilfe kann heilpädagogisches Reiten mit frühkindlichem Autismus als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Betracht kommen.

Denn für die Gewährung der Hilfeleistung kommt es auf den ganz konkreten Zweck an:

Welche Bedürfnisse sollen mit der Leistung befriedigt werden?

Es müssen dabei immer die gesamten Lebensumstände betrachtet werden, die Art der Erkrankung und Heilungschancen sowie die Ziele, die mit der konkreten Leistung erreicht werden sollen.

Heilpädagogisches Reiten kann Kindern und Jugendlichen mit Autismus - insbesondere bei Kommunikationsdefiziten - dabei helfen, sich im Kontakt zu ihrer Familie, Freunden und in der Schule besser zurecht zu finden.

Denn durch heilpädagogisches Reiten können Kinder und Jugendliche über den Kontakt und die nonverbale Kommunikation mit dem Pferd erfahren und langfristig lernen, wie es ist, sich auf andere Menschen einzulassen und mit ihnen zu kommunizieren.

Das Jugendamt als örtlicher Träger der Eingliederungshilfe muss, wenn der Bedarf festgestellt worden ist, die Kosten für eine heilpädagogische Reittherapie übernehmen.

Die Häufigkeit und Dauer der Therapie ist immer nach dem jeweiligen Bedarf des Kinders oder des Jugendlichen in Hilfeplangesprächen zu ermitteln und zu besprechen.

Häufig werden Anträge bereits gar nicht angenommen, weil sich der örtliche Träger nicht zuständig fühlt. Das ist selbstverständlich rechtswidrig, kommt aber immer wieder vor. In diesen Fällen empfiehlt es sich frühzeitig rechtliche Unterstützung zu suchen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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