Kreditausfallversicherung und die „überraschende Unlust“ der Versicherungen zu zahlen

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Eine Kreditversicherung ist z.B. als Restschuldversicherung bei Immobilienkrediten von Privatpersonen oder für Unternehmen in Form einer Forderungsausfallversicherungen allenfalls dann sinnvoll, wenn sie denn im Versicherungsfall auch zahlt.

Nur welche Versicherung zahlt schon gerne; auch wenn sie nach dem Versicherungsvertrag dazu verpflichtet ist.

Bei Privatpersonen, die schon über eine Risikolebensversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung verfügen, ist eine Kreditversicherung, die bei Tod oder Berufsunfähigkeit des Darlehensnehmers die Raten übernehmen soll, reine Abzocke und es sollte unverzüglich ihre Kündigung erwogen werden.

In den anderen Fällen, in denen eine Kreditversicherung sinnvoll sein könnte, wird dann aber bei Eintritt des Versicherungsfalls versucht, mit Hinweis auf ganz offensichtlich unwirksame AVB (Allgemeine Geschäftsbedingungen der Versicherungsbranche) eine Leistung der Versicherung von vornherein auszuschließen.

Nach dem so genannten Kleingedruckten soll z.B. bei „ernstlichen“ Erkrankungen (welche auch immer das sein mögen), keine Zahlung der Versicherung erfolgen, obwohl die Kreditausfallversicherung gerade die Zahlung der Raten auch im Krankheitsfall garantieren sollte.

Bei Unternehmen, die sich gegen Zahlungsausfälle ihrer Kunden versichert haben (sog. Delkredereversicherung), wird hingegen irgendeine Obliegenheitsverletzung, also ein angebliches Fehlverhalten des Unternehmens, das den Versicherungsschutz „leider“ ausschließt, gesucht und „überraschenderweise“ auch gefunden.

Rechtstipp

Wenn Sie zwar gut auf derartige Überraschungen ihrer Versicherung verzichten können, nicht aber auf die Zahlung Ihrer Versicherung sollten Sie Kontakt mit der Kanzlei Mertens aufnehmen und sich überraschenderweise (diesmal für die Versicherung) nicht so leicht und billig, allein mit dem Hinweis auf offensichtlich unwirksame AVB in einem Formschreiben aus Textbausteinen, abspeisen lassen.


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