Kredite der Banken und Sparkasse widerrufen!

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Wir dachten in der Vergangenheit, dass sich die für Darlehensnehmer sehr günstige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht mehr fortsetzt. Hier hatten wir uns dann gegebenenfalls doch geirrt. Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 20.3.2018 Az. XI ZR 309 / 16) entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Klausel

„Nummer 11 Aufrechnung und Verrechnung

(1) Aufrechnung durch den Kunden

Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“

bei Bankgeschäften mit Verbrauchern unwirksam ist.

Wer also als Verbraucher in der Vergangenheit einen Vertrag abgeschlossen hatte, dessen allgemeine Bedingungen eine solche Klausel enthalten hatte, hat Glück. Bei einem solchen Vertrag hat der Kreditnehmer u. E. ganz ordentliche Aussichten, aus einem solchen Vertrag herauszukommen, und zwar durch Ausübung des Gestaltungsrechts-Widerrufs!

Damit vermeiden Sie, Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Dies droht immer dann, wenn Sie das finanzierte Objekt noch vor Ablauf der Vertragsfrist des Kreditvertrages verkaufen wollen oder verkaufen müssen. 

Die Ausübung des Widerrufsrechts ist auch dann empfehlenswert, wenn man sich über hohe Zinsen geärgert, oder die Bank aufgrund von Zahlungsverzug den Kreditvertrag oder die Grundschulden, welche den Kredit besichern gekündigt hat.

Nachdem unsere Kanzlei über hochspezialisiert tätige Mitarbeiter verfügt, die in vielen Fällen ganz erhebliche wirtschaftliche Vorteile für unsere Mandanten erwirtschaftet haben, stehen wir gerne auch in Ihrem Fall für eine rechtliche Interessenvertretung zur Verfügung.

Übermitteln Sie ganz einfach ihren Kreditvertrag nebst Widerrufsbelehrung und soweit Sie diese zur Hand haben, auch die AGB ihrer Bank (diese werden regelmäßig im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss übergeben). Wir erteilen dann im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung ein Angebot für eure außergerichtliche oder gerichtliche Interessenvertretung. Kosten fallen erst an, falls sie unsere Kanzlei im Anschluss hieran beauftragen. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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