Kreditwiderruf aktuell: OLG Nürnberg erklärt Sparkassen-Widerrufsbelehrung für unwirksam

  • 2 Minuten Lesezeit

Mit Datum vom 11.11.2015, Az. 14 U 2439/14 hat das OLG Nürnberg eine in der Vergangenheit bundesweit von vielen Sparkassen für Verbraucherdarlehensverträge verwendete Widerrufsbelehrung für unwirksam erklärt. Damit können diese Verträge noch heute widerrufen werden, mit der Rechtsfolge, dass eine Umschuldung ohne Vorfälligkeitsentschädigung möglich ist und zusätzlich noch Nutzungsersatz von der Sparkasse für erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen gefordert werden kann.

Die Widerrufsbelehrung, die der Entscheidung zu Grunde lag, belehrte für den Fristbeginn unzutreffend „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ und enthielt darüber hinaus die für Sparkassen-Widerrufsbelehrungen typische Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“.

Schon diese Bestandteile der Belehrung sorgen nach der Rechtsprechung des OLG Nürnberg dafür, dass die Belehrung für den Verbraucher den Fristbeginn nicht hinreichend erkennen lässt und sich die Sparkassen auch nicht auf eine Schutzwirkung der unveränderten Verwendung des gesetzlichen Musters berufen können.

Nach Auffassung der ARES Rechtsanwälte setzt das OLG Nürnberg mit dieser Entscheidung die Vorgaben des Bundesgerichtshofes zutreffend um und stärkt die Rechte derjenigen Darlehensnehmer weiter, die ihre bei Sparkassen abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträge widerrufen möchten.

Auch mit OLG Frankfurt kein Musterschutz für Sparkassen-Widerrufsbelehrungen?

Mit Beschluss vom 02.09.2015 (Az. 23 U 24/15) hat der 23. Senat des OLG Frankfurt festgestellt:

„Schließlich weicht die verwendete Belehrung auch in der Gestaltung insoweit erheblich von der Musterbelehrung ab, als sie Vertragsdaten zwischen der Überschrift ‚Widerrufsbelehrung‘ und der Zwischenüberschrift ‚Widerrufsrecht‘ einfügt.“

Auch viele Sparkassen-Widerrufsbelehrungen enthalten einen Einschub von Vertragsdaten in der Widerrufsbelehrung, zum Beispiel als Anhang zur Überschrift. Nach Einschätzung der ARES Rechtsanwälte dürfte die konsequente Übertragung der Rechtsprechung des OLG Frankfurt auf die Sparkassen-Widerrufsbelehrungen mit „Vertragsdaten-Zusatz“ dazu führen, dass durch den Zusatz von Vertragsdaten der Musterschutz entfällt, auf den sich die Sparkassen regelmäßig berufen.

Darlehensnehmer können sich zur Überprüfung ihrer Darlehensverträge an die Kanzlei ARES Rechtsanwälte aus Frankfurt am Main wenden. Gerne geben wir Ihnen zunächst eine erste Einschätzung zu Ihren Möglichkeiten und beraten und begleiten Sie im Rahmen eines möglichen Widerrufsverfahrens. Die Anwälte der Kanzlei ARES Rechtsanwälte sind spezialisiert auf die Vertretung von Bankkunden und Kapitalanlagern und deutschlandweit tätig. Gerne klären wir auch vorab eine Kostenübernahme eines Widerrufsverfahrens mit der Rechtsschutzversicherung ab.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf.

Rechtsanwalt Simon Bender

Weitere Informationen finden Sie auch hier: http://ares-recht.de/kreditwiderruf-widerruf-darlehensvertrag/



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Simon Bender

Beiträge zum Thema