Kryptowährungen und Steuerrecht

  • 4 Minuten Lesezeit

In unserer anwaltlichen und steuerberaterlichen Praxis spielen Kryptowährungen eine immer größere Rolle.

Mit Zunahme ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sind daher zunehmend Fragen aufgekommen, wie diese virtuellen Währungen steuerlich zu behandeln sind.


Aufgrund der erheblichen Volatilität der Währungen sowie der Anlagekonzepte im Zusammenhang mit Kryptowährungen, wurden an uns zunehmend Fragen im Hinblick auf die steuerliche Behandlung der Gewinne aus derartigen Anlagegeschäften herangetragen.

Ich möchte daher nachfolgend – nach Darstellung einiger Fachbegriffe aus diesem Bereich – die umsatz- sowie ertragssteuerrechtlichen Folgen von Kryptogeschäften für Privatpersonen näher beleuchten.

 

Kryptowährung

Die Kryptowährung stellt sich als digitales Zahlungsmittel dar, ohne dass zentrale Instanzen, wie etwa Banken vorlägen. Technisch wird dies mit dezentraler Datenhaltung und kryptographisch verschlüsselten Übertragungsprotokollen gelöst.

 

Handelsplattform

Das Betreiben von Handelsplattformen ermöglicht nach Ansicht der Finanzverwaltung lediglich eine technische Abwicklung.

Nach § 4 Nr. 8b UstG ist die Vermittlung von Umsätzen aus gesetzlichen Zahlungsmitteln steuerbefreit.

Diese Ansicht ist jedoch bei der Finanzverwaltung umstritten.

 

Wallet

Es handelt sich hierbei um eine elektronische Geldbörse.

Die Begrifflichkeit wird in den kommenden Jahren zunehmend mehr Gebrauch finden, da bereits viele Smartphone-Anbieter eine elektronische Geldbörse bzw. ein Wallet als App anbieten.

 

Ertragsteuer

Bereits in dem Umtausch von einer virtuellen Währung in eine andere Kryptowährung liegt ein steuerbarer Vorgang.

Vorweggenommenen gelten hier §§ 22 Nr. 3, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EstG. Sofern Anschaffung und Veräußerung innerhalb einer Jahresfrist erfolgen, werden steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte getätigt. Der Veräußerungsgewinn ist hierbei denkbar einfach durch die Gegenüberstellung der Anschaffungskosten sowie des Veräußerungspreises, abzüglich der Kosten der Anschaffung des Gutes zu ermitteln.

Hierbei ist eine Freigrenze – nicht Freibetrag – von 600 € bei den Gewinnen zu berücksichtigen, vgl. § 23 Abs. 3 Satz 5 EstG.

Ein weitverbreiteter Irrtum ist, dass Kryptogeschäfte als Kapitaleinkünfte behandelt werden. Dies ist nicht der Fall.

Hierzu möchten wir nachfolgendes Beispiel zum Besten geben, das aus unser steuerberaterlichen Praxis stammt:

Miriam F. erhält von ihrem Freund im Wege einer familienrechtlichen Auseinandersetzung Bitcoins übertragen, deren Wert im Jahr 2015 bei ca. 1.200 EUR lagen. Im Jahr 2021 hat sich deren Wert auf ca. 140.000 EUR erhöht.

Allerdings hat sich zwischenzeitlich Folgendes ergeben: Nachdem der Wert im Jahr 2020 kurzfristig stark eingebrochen war, hat Miriam F. einen Teil der Kryptowährung verkauft und, nachdem sich die Kursschwankungen zu erholen begannen, das verbliebene Geld erneut in die Kryptowährung investiert.

 

Was sind nun die steuerlichen Auswirkungen?

Schenkungssteuerrechtlich ist auf den Wert zum Zeitpunkt der Schenkung abzustellen. Mithin war der Erwerb zwar meldepflichtig, allerdings ohne steuerliche Auswirkung, da er sich innerhalb der Freibeträge befand.

Der erste Veräußerungsfall lag außerhalb der Jahresfrist, §§ 22 Nr. 3, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EstG, sodass auch hier keinerlei steuerbarer Vorgang gegeben ist.

Hinsichtlich der erneuten Anschaffung und der Vermischung der Bitcoins in dem Wallet wird es problematisch. Hier gilt das herrschende, obgleich umstrittene FiFo-Verfahren ( First-in-First-out ). Dies stellt sich für den Steuerpflichtigen vorliegend als positiv dar, da die zuerst angeschafften Bitcoins auch als zuerst veräußerte gelten, für die keine Steuern zu zahlen sind.

Alternativ käme die vom Bundesfinanzhof präferierte Durchschnittsmethode zum Einsatz. Diese würde allerdings zu ganz anderen Ergebnissen führen.

 

Hier empfiehlt es sich, bevor die Währungen transferiert werden, sich entsprechend beim Finanzamt verbindlich abzusichern.

In der Praxis erweisen sich die Fälle als besonders schwierig, bei denen keine Aufzeichnungen vorliegen. Es werden von uns umfangreiche Auswertungen vorgenommen, da grundsätzlich jede Transaktion steuerlich relevant ist, ob es sich nun um den Umtausch in eine gesetzliche Währung oder eine andere Gruppe von Währungen handelt. Bei Tradern, bei denen hunderte oder gar tausende Transaktionen stattfinden, behelfen wir uns mittels eines Coin-Tracking-Programms.

Hierbei wird das FiFo-Verfahren bereits von uns berücksichtigt.

 

Für einen langen Zeitraum war der Handel mit Kryptowährungen eine Einbahnstraße, sodass in vielen Fällen nur die Besteuerung von Gewinnen relevant war. Nachdem es sich allerdings um eine hochrisikoreiche Anlageform handelt, können dort auch Verluste auftreten. Die Besonderheit liegt bei derartigen Anlagegeschäften darin, dass die Saldierung mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ( § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG ) ausgeschlossen ist.

Verbleibende Verluste können jedoch zur Gänze zurückgetragen und unbegrenzt vorgetragen werden, § 23 Abs. 3 Satz 8 EstG. Auch können Gewinne und Verluste unter Ehegatten nicht verrechnet werden.

 

Umsatzsteuer

im Hinblick auf die Umsatzsteuer herrscht mittlerweile relative Klarheit auf der Grundlage eines EuGH-Urteils vom 22.10.2015 ( Hedqvist, RS. C-264/14 ).

Die Rechtsprechung des EuGH ist -Anmerkung des Autors- wie häufig verbraucherfreundlich.

Die Währungen werden wie gesetzliche Zahlungsmittel behandelt. Der Erwerb sowie die Veräußerung von Bruttowährungen, ist demnach bei privaten Tradern ohne umsatzsteuerliche Auswirkungen.

Das sogenannte Mining, also das Schaffen neuer Bitcoin, ist nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums ein nicht besteuerbarer Vorgang. Der Verkauf oder Umtausch derartiger Bitcoin ist also steuerfrei gemäß § 4 Nr. 8 B UstG.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Rüdiger Werner LL.M.

Beiträge zum Thema