Kündigung Arbeitsvertrag, türkischer Anwalt informiert über Fristen und Rechtslage

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Ob die Kündigung des Arbeitsvertrages rechtswirksam ist, hängt immer von den Einzelfallumständen ab.

Grundsätzlich zielt aber das deutsche Arbeitsrecht auf Bestandsschutz ab. D.h. bei einer rechtsunwirksamen Kündigung soll der gekündigte Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden.

Jede Kündigung bedarf eines Kündigungsgrundes, sogar unabhängig davon, ob das Kündigungsschutzgesetz hierbei Anwendung findet.


Als Kündigungsgründe kommen in diesem Zusammenhang in Betracht, die betriebsbedingte, verhaltensbedingte und personenbedingte Kündigung.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist weiter bei allen ordentlichen Kündigungen zu beachten, dass diese nur wirksam sind, wenn die Kündigungen auch verhältnismäßig sind. Dies bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis nur dann beendet werden soll, wenn der Arbeitnehmer auch an anderen Stellen im Betrieb nicht beschäftigt werden kann.


Hier wäre aus anwaltlicher Sicht die erste Frage, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet.

Hierbei ist zuerst die Kleinbetriebsgrenze von mehr als 10 Arbeitnehmern maßgebend, § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG zu beachten!

Teilzeitbeschäftigte werden für die Berechnung der Mitarbeiterzahl gem. § 23 Abs. 1 S. 4 KSchG wie folgt berücksichtigt:

- bis einschließlich 20 Stunden/Woche mit dem Faktor 0,50

- bis einschließlich 30 Stunden/Woche mit dem Faktor 0,75

- über 30 Stunden/Woche mit dem Faktor 1,0

Wenn also das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, ist eine Prüfung durch die Arbeitsgerichte sicher eröffnet. 

Notfrist von 3 Wochen dringend beachten!!!

Gemäß § 4 KSchG muss ein gekündigter Arbeitnehmer ab Zugang der Kündigung eine Notfrist von 3 Wochen beachten.

Nur innerhalb dieser 3 Wochen kann daher der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erheben. Damit der Arbeitnehmer vom Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes profitieren kann, muss der Arbeitnehmer jedoch über ein Arbeitsverhältnis von mindestens sechs Monaten Dauer verfügen.  Diese Wartezeit wird im § 1 des Kündigungsschutzgesetzes im Absatz 1 geregelt. Zudem muss der Betrieb über mehr als zehn Beschäftigte verfügen.

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Foto(s): kemal eser

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