Kündigung, Aufhebungsvertrag bei Personalern, HR-Mitarbeitern: Wie hoch sind die Abfindungen?
- 2 Minuten Lesezeit
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.
Wenn Personaler und HR-Mitarbeiter um ihre eigene Abfindung verhandeln, gelten Besonderheiten: Branchenspezifische Probleme, aber auch Vorteile, die nur diese Berufsgruppe hat. Welche das sind und wie sie sich auf die Höhe der Abfindung auswirken, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:
Vorab: Wer sich nach seinen Abfindungschancen erkundigen will, kann dies mit meinem neuen Abfindungsrechner tun, zu finden auf meiner Kanzleiwebsite. Die voraussichtliche Abfindung wird dort ausdrücklich nicht nach der althergebrachten und wenig zielführenden Formel „ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr“ berechnet. Es kommt vielmehr auf den individuellen Kündigungsschutz an und wie teuer er sich in Verhandlungen verkaufen lässt.
Was der Rechner (noch) nicht berücksichtigt, sind Berufsgruppen und ihre Auswirkung auf die Höhe der Abfindung. Manche Branchen erzielen deutlich höhere Summen, etwa die Automobilbranche, und manche eher niedrigere, wie die Pflege. Im Personalbereich berechnet der Rechner grundsätzlich realistisch, allerdings gelten folgende Besonderheiten bei der Verhandlung:
Ein klarer Nachteil ist die Verbundenheit der meisten Personaler mit ihrem Arbeitgeber. Auch Scham spielt eine Rolle. Personaler haben mitunter jahrelang Kündigungen im Namen des Arbeitgebers ausgesprochen und der Belegschaft andere schlechte Nachrichten überbracht. Jetzt, wo sich die Vorzeichen umkehren, ziehen es viele aufgrund ihrer Gefühlslage vor, lieber Abstand zu gewinnen, als in die Offensive zu gehen. Diese Bedenken und Hemmnisse sollten abgelegt werden.
Helfen tut dabei ein Gespräch mit einem erfahrenden Kündigungsexperten, der die Situation einordnet, Chancen realistisch bewertet und zur besten Vorgehensweise rät. Nutzen Sie dafür gern unsere kostenlose und unverbindliche telefonische Ersteinschätzung. Diesen Service bieten auch andere Kanzleien an.
Praxistipp für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Lassen Sie sich am besten von einem erfahrenen, spezialisierten Anwalt/Fachanwalt beraten. Rufen Sie im Fall einer Kündigung am selben Tag an, an dem Sie das Kündigungsschreiben erhalten haben. Damit gehen Sie regelmäßig sicher, keine für Ihre Rechtsdurchsetzung relevante Frist zu verpassen. Für die Kündigungsschutzklage gilt eine Frist von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens; die sofortige Zurückweisung ist innerhalb von je nach Fall drei bis fünf Werktagen zulässig.
Wichtig: Wer nach einer Kündigung eine Abfindung bekommen will, muss Kündigungsschutzklage einreichen. Nur so lässt sich der nötige Verhandlungsdruck auf den Arbeitgeber aufbauen. Gute Ergebnisse erzielen Personaler aber regelmäßig auch mit Aufhebungsverträgen.
Und die Vorteile? Bei Personalern liegen sie auf der Hand: Es ist ihr Sonderwissen, das regelmäßig taktische Vorteile bei den Verhandlungen bringt.
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