KÜNDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES DURCH DEN ARBEITGEBER UND SCHRIFTFORM

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Eine arbeitnehmerfreundliche Entscheidung des LAG München

Kündigungen von Arbeitsverhältnissen sind nach § 623 BGB nur in Schriftform möglich. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bedeutet dies, dass das Originalschreiben, welches die Schriftform erfüllt, dem zu kündigenden Arbeitnehmer (oder Arbeitgeber) zugehen muss. Nachdem die gesetzliche Schriftform, auf die § 623 BGB verweist, bedeutet das insbesondere, dass das Schriftstück mit der Originalunterschrift des Kündigungsberechtigten zugehen muss.

Danach reichen also weder direkte Kündigungserklärungen in anderer Form (mündlich vor Ort, telefonisch, per Whatsapp, Skype  oder e-mail …) Noch reichen Versuche, das Original unterzeichnetes Schreiben nach Abfotografieren auf technischem Wege anderweitig zu übermitteln, ohne dass das Originalschreiben mit der Originalunterschrift zugeht.

Das LAG München hatte in der Entscheidung Az. 3 SA 362/21 (Urteil vom 28.10.2021) mit einem Sachverhalt zu kämpfen, bei dem der Arbeitgeber eine im Original unterzeichnete Kündigung gefertigt hatte, diese aber offensichtlich nicht richtig zugestellt bekam und sie daraufhin fotografierte und per WhatsApp an den Arbeitnehmer schickte.

Auf den Schriftform-Hinweis im Verfahren vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht München konterte die Arbeitgeberseite damit, dass ausnahmsweise die Berufung auf die Schriftform unbillig sei, § 242 BGB. Das Landesarbeitsgericht fand dieses Argument auf der Grundlage des konkreten Sachverhalts nicht so richtig gut: Zwar akzeptiert die Rechtsprechung die grundsätzliche Möglichkeit eines solchen Arguments, sie bedarf dazu aber eines extremen Ausnahme Sachverhalts und insbesondere eines in besonderem Maße widersprüchlichen und inhaltlich unzumutbaren Verhaltens des gekündigten Arbeitnehmers in Bezug auf eine Unkenntnis des Arbeitgebers von der aktuellen Adresse.

In diesem Fall beschränkte sich das allerdings darauf, dass der beklagte Arbeitgeber vortrug, der Kläger (Arbeitnehmer) „habe seinen Einsatzort verlassen und seine aktuelle Anschrift nicht mitgeteilt.“.

Darüber hinaus war dem Arbeitgeber im laufenden Prozess eine neue Adresse des Arbeitnehmers bekannt geworden, was ihn offensichtlich nicht dazu veranlasste, einen erneuten Zustellungsversuch zu unternehmen.

Der Prozess ging für den Arbeitgeber verloren.

Was lernen Arbeitgeber daraus?

  1. Auch wenn ansonsten manchmal halbe Arbeitsverhältnisse über Social Media ablaufen (Krankmeldungen, Dienstpläne, Mitteilungen wechselnder Arbeitsplätze und notwendiger Tätigkeiten. …): Das Gesetz ist altmodisch und verlangt eine bestimmte Form für die Kündigung, auch wenn das bei manchen Beteiligten etwas aus der Mode und aus dem Sinn geraten sein sollte.
  2. Es macht Sinn, sich im laufenden Arbeitsverhältnis möglichst immer wieder über die aktuellen Adressen von Arbeitnehmern zu vergewissern, erst recht, wenn es sein kann, dass man kündigen will.
  3. Wenn man bei Kündigung keine sichere aktuelle Adresse hat, empfiehlt es sich, sehr kurzfristig sämtliche Möglichkeiten wahrzunehmen, an die Adresse des Arbeitnehmers zu kommen. Dies beginnt bei Einwohnermeldeamtsanfragen, geht weiter über ausdrückliche Rückfragen beim Arbeitnehmer mit der Aufforderung zur Meldung der aktuellen Adresse … Diese Bemühungen sollten auch für einen Prozess dokumentiert werden!

Rechtsanwalt Klaus Maier als Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützt Sie in einer solchen Situation! 

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