Zeugenaussage vor einem Zivilgericht – Was tun?

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Sie haben eine Ladung von einem Gericht bekommen und sollen als Zeuge in einem Zivilprozess aussagen?


Das kommt auf Sie zu:

Vor Ihrer Aussage müssen Sie nicht selten einige Zeit vor dem Gerichtssaal warten; die Verfahrensschritte, die den Zeugenbefragungen vorausgehen, und Zeugenaussagen vor Ihrer eigenen Aussage ziehen sich oft in die Länge. Kalkulieren Sie also etwas Zeit ein.

Die Vernehmung beginnt damit, dass der Richter Sie über Ihre Pflicht, die Wahrheit zu sagen, belehrt. Wenn Sie ein Recht haben, keine Angaben zu machen, wird er Sie darüber aufklären und Sie fragen, ob Sie trotz dieses Rechtes etwas sagen möchten.

Der Richter wird das Geschehen und Ihre Angaben mitschreiben und oder (gleich) in sein Diktiergerät sprechen, damit später ein Protokoll angefertigt werden kann.

Dann werden Sie zu Ihrer Person befragt: Ob die Daten, unter denen Sie geladen wurden, korrekt sind, wie alt Sie sind und welchen Beruf Sie ausüben.

Hierauf folgt die sogenannte Befragung zur Sache, also zu dem für den Rechtsstreit wichtigen Geschehen. Der Richter wird Sie sehr allgemein formuliert bitten, etwas zu einem Thema oder Ereignis zu sagen (z.B. „Wie haben Sie den Unfall am 12.03. erlebt?“). Ziel ist, dass Sie möglichst unbeeinflusst durch die Formulierung der Frage ihre Erinnerung wiedergeben können.

Bleiben dann noch Fragen offen oder gibt es Unklarheiten, wird der Richter Ihnen Fragen stellen. Danach dürfen die Anwälte der Streitparteien Sie befragen.

Wenn alle Fragen beantwortet wurden, wird der Richter Ihnen anbieten, seine Aufzeichnung Ihrer Aussage noch einmal anzuhören. Es soll sichergestellt werden, dass sein Protokoll richtig ist und Sie nicht falsch verstanden wurden. Wurden Sie nicht richtig wiedergegeben, sagen Sie dies. Dann kann der Fehler korrigiert werden.

Danach – oder wenn Sie auf ein Vorspielen verzichtet haben – müssen Sie das Protokoll „genehmigen“, also bestätigen, dass es der Wahrheit entspricht


Das Können Sie tun:

Pflicht zu Erscheinen 

Die Ladung ist verpflichtend. Sie müssen also erscheinen. Sonst können sogar Zwangsmittel angeordnet werden.

Wenn der Termin für Sie aus wichtigen Gründen nicht passt, kann aber auch eine Verlegung Ihrer Aussagezeit erreicht werden. Sie müssen sich deswegen an das Gericht wenden, das Sie geladen hat.

Wahrheitspflicht 

Sie müssen die Wahrheit sagen. Sonst können Sie sich strafbar machen.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, wie es tatsächlich war, sagen Sie dies einfach. Für einen Richter können auch die Gründe, warum Sie Zweifel an einer Erinnerung haben oder glauben, dass etwas passiert ist, interessant und zur Beurteilung der Sachlage wichtig sein.

Zeugnisverweigerungsrechte

Einigen Zeugen erlaubt das Gesetz (die ZPO), keine Aussage zu machen, z.B. da sie einer der Parteien sehr nahestehen (enge Familienangehörige) oder Vertrauenspersonen einer Partei sind (z.B. Ärzte).

Diese Zeugen müssen vor ihrer Aussage darauf hingewiesen werden, dass sie dieses Recht haben und gefragt werden, ob Sie aussagen möchten.

Wenn Sie keine Aussage machen möchten, sagen Sie das dann einfach. Ihnen muss aber klar sein, dass eine Partei dann ggf. verliert, weil sie eine Tatsache nicht beweisen kann. Überlegen Sie also – vorher gründlich – ob Ihre Aussage z.B. für einen nahen Angehörigen wichtig ist.

Sind Sie sich nicht sicher, wie Sie sich verhalten sollen, sollten Sie einen Anwalt befragen. Er kann Ihnen sagen, wer hier was beweisen muss und ob eine Aussage für Sie ratsam ist.

Für den Zeugen negative Aussagen

Auch wenn Sie sich durch eine wahrheitsgemäße Aussage selbst schädigen, sich einer Strafverfolgung aussetzen oder Gewerbegeheimnisse offenbaren würden, dürfen Sie die Aussage verweigern.

In einem solchen Fall sollten Sie vorher mit einem Anwalt sprechen und diesen zur Aussage mitbringen. Es ist dann wichtig, dass Ihre Rechte gewahrt werden und nicht zu viel gesagt wird.

Kontaktieren Sie auch einen Anwalt, wenn Sie nur befürchten, dass eine Zeugenaussage für Sie oder Ihre Angehörigen negative Folgen haben könnte.

Alles, was Sie in einem Zivilprozess sagen, kann insbesondere auch vor einem Strafgericht verwendet werden.

Berufsgeheimnisträger 

Durch ein Gesetz zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen (z.B. Ärzte, Geistliche, Anwälte) müssen darauf achten, ihre Verschwiegenheitspflicht nicht zu verletzen. Sie dürfen nur aussagen, wenn sie von ihrer Schweigepflicht entbunden wurden. Sonst machen sie sich strafbar.

Beachten Sie, dass eine Belehrung über das entsprechende Zeugnisverweigerungsrecht und die strafrechtlichen Folgen nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Wenn Sie zu dieser Gruppe gehören, muss Ihnen diese Problematik bewusst sein. Konsultieren Sie vorher einen Anwalt, wenn Sie sich unsicher sind.

Vorhalte 

Es kann passieren, dass man Ihnen Dokumente oder andere Aussagen „vorhält“. Der Begriff Vorhalt („ich möchte Ihnen Ihre Aussage vom 03.04. vorhalten“) klingt unangenehmer als er gemeint ist. Er bedeutet (meistens) nicht, dass man glaubt, Sie würden lügen. Es heißt meistens nur, dass man Ihnen etwas zeigen möchte oder klären möchte, warum z.B. Sie in einer früheren Befragung oder ein anderer Zeuge etwas anderes gesagt hat.

Lassen Sie sich also nicht verunsichern und beantworten Sie die gestellte Frage, so gut Sie können.

Auslagen

Wenn für Sie mit einer Zeugenaussage Kosten verbunden sind (z.B. Reisekosten) werden diese ersetzt. Der Richter unterschreibt dafür Ihre Zeugenladung, damit Ihre Kosten dann von der Gerichtsverwaltung ersetzt werden können.

Nach Ihrer Aussage wird der Richter Sie normalerweise deswegen ansprechen. Wenn er dies vergisst, fragen Sie einfach nach.


Sperechen Sie mich gerne an, wenn Sie sich fragen, ob Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht haben oder ausüben sollten.




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