Kündigung durch die Bausparkasse – genau prüfen!

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Bausparkassen dürfen erst 10 Jahre nach Eintritt der Zuteilungsreife und Vorliegen der Voraussetzungen eines Bonus kündigen.

Aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes vom 21.02.2017: Auch die Voraussetzungen des Bonus müssen erfüllt sein.

Der Bundesgerichtshof beurteilte mit zwei Urteilen vom 21.02.2017 die Grundsatzfrage, ob Bausparverträge 10 Jahre nach Zuteilungsreife durch die Bausparkasse einseitig mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden dürfen. Bislang lag lediglich eine Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes zu diesen Urteilen vor.

Seit dem 24.03.2017 ist nunmehr eine dieser Entscheidungen auf der Homepage des Bundesgerichtshofes im Volltext abrufbar (BGH XI ZR 185/16)

Das Urteil enthält eine bislang nicht erwartete Überraschung zu Bausparverträgen, welche eine Bonusregelung enthalten, was z. B. in den Verträgen der Debeka, der Schwäbisch Hall oder der BHW Bausparkasse häufig der Fall ist.

Oft wird in solchen Tarifen nach Ablauf einer bestimmten Mindestspardauer und Verzicht auf das Bauspardarlehen ein Bonus auf die Grundverzinsung des Vertrages gewährt. Dadurch erhöht sich dann zumeist die Verzinsung rückwirkend, also von Anfang an, um einen bestimmten Bonuszins.

Der Bundesgerichtshof führte in seinem Urteil zu solchen Bonus-Regelungen nunmehr aus, dass die Frist für die Kündigung durch die Bausparkasse nicht schon mit Zuteilungsreife beginnt. Sondern bei Bonus-Sparverträgen hinzukommen muss, dass die Bedingungen für den Zinsbonus ebenfalls erfüllt sind. Die Kündigung ist damit erst zulässig, wenn der Vertrag zuteilungsreif ist und die Voraussetzungen für den Bonus erfüllt sind und danach 10 Jahre abgelaufen sind.

Unterschiedliche Ausgestaltung von Bonusregelungen bei Bausparverträgen

Die Bonusregelungen der verschiedenen Bausparkassen, auch der verschiedenen Tarife, welche die einzelnen Bausparkassen angeboten haben, fallen in der Praxis sehr unterschiedlich aus.

Zum Teil ist der Bonus nur davon abhängig, dass nach Ablauf einer bestimmten Sparzeit und bei eingetretener Zuteilungsreife auf das Bauspardarlehen verzichtet wird.

Andere Bausparkassen haben den Bonus gestaffelt, was dazu führt, dass unter Umständen erst nach recht langer Vertragslaufzeit der Bonus in voller Höhe erst anfällt. Gerade bei solchen Verträgen, wie wir sie von der Debeka Bausparkasse kennen, liegt der Zeitpunkt des „maximalen“ Bonus nach der Staffel oftmals deutlich später als der Eintritt der Zuteilungsreife.

Wir interpretieren das BGH Urteil vom 21.2.2017 so, dass bei solchen Verträgen eine Kündigung auch erst 10 Jahre nach Eintritt des maximalen Bonusanspruches ausgesprochen werden darf.

Wir gehen aber grundsätzlich davon aus, dass der (zeitlich unbegrenzte) Verzicht auf das Bauspardarlehen als Voraussetzung für den Anfall des Zinsbonus nicht geeignet ist, die Kündigung durch die Bausparkasse sozusagen „unbegrenzt“ hinauszuschieben.

Fazit

Es dürfte einige Bausparverträge geben, die unberechtigt gekündigt wurden, weil die 10-Jahres-Frist ab Anfall des Bonus noch nicht abgelaufen war. 

Es empfiehlt sich also, neben dem Zeitpunkt der Zuteilungsreife immer auch zu prüfen, von welchen zusätzlichen Voraussetzungen der Erhalt des Zins-Bonus im Vertrag abhängig ist und wann diese Umstände eingetreten sind.

Unsere Zusammenfassung der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 21.2.2017

  • 10 Jahre nach Zuteilung darf die Bausparkasse kündigen
  • Der Bundesgerichtshof gibt Bausparkassen Recht, die 10 Jahre nach Eintritt der Zuteilungsreife Bausparverträge kündigen.
  • Als Gründe hierfür stellte der BGH in seiner Pressemitteilung vom 21.2.2017 entscheidend darauf ab, dass der Zweck des Bausparvertrages mit Zuteilungsreife erfüllt sei – was nicht jedem ohne weiteres einleuchten dürfte, wenn man die Praxis der Bausparkassen und deren Werbung für ein „Sparen ohne Zwang“ berücksichtigt.

Die Begründung des Bundesgerichtshofs

Die Voraussetzungen für eine Kündigung durch die Bausparkasse liegen nach Meinung des Bundesgerichtshofes 10 Jahre nach Zuteilungsreife vor, denn

„mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife hat die Bausparkasse unter Berücksichtigung des Zwecks des Bausparvertrages das Darlehen des Bausparers vollständig empfangen. Der Vertragszweck besteht für den Bausparer darin, durch die Erbringung von Ansparleistungen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen. Aufgrund dessen hat er das damit korrespondierende Zweckdarlehen mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife vollständig gewährt. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Bausparer verpflichtet sein kann, über den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife hinaus weitere Ansparleistungen zu erbringen, weil diese Zahlungen nicht mehr der Erfüllung des Vertragszwecks dienen. Danach sind Bausparverträge im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündbar. Aus diesem Grunde sind hier die von der beklagten Bausparkasse jeweils mehr als zehn Jahre nach erstmaliger Zuteilungsreife erklärten Kündigungen der Bausparverträge wirksam.“

(Zitat aus der Pressemitteilung zu den BGH Urteilen vom 21. Februar 2017 – XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16).

Die Werbung der Bausparkassen, mit der Bausparverträge – unabhängig von einem Bauwunsch – als die bessere Sparalternative angepriesen wurden, spielte offenbar für den BGH keine Rolle. Auch war wohl nicht von besonderer Relevanz, dass nach dem Bausparkassengesetz die Kündigungsgründe und auch die Folgen einer Kündigung in die allgemeinen Bausparbedingungen aufzunehmen sind. Dort aber ist diese Form der Kündigung von keiner der betroffenen Bausparkassen geregelt worden.

Auch gibt es keine Pflicht, das Bauspardarlehen abzunehmen. Die vom BGH unterstellte Zweckerreichung des Bausparvertrages mit Eintritt der Zuteilungsreife liegt deshalb unseres Erachtens auch nicht ohne weiteres auf der Hand. 

Den Argumenten der Verbraucherzentralen, insbesondere der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, und der Oberlandesgerichte Stuttgart, Karlsruhe und Bamberg wurde damit durch den BGH eine Absage erteilt.

Zu anderen Kündigungsgründen ist aber damit noch keine Entscheidung des obersten Gerichts in Zivilsachen gefallen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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