Kündigung eines ewigen Studenten

  • 1 Minuten Lesezeit

Ein Student wurde befristet als studentische Aushilfe auf Teilzeitbasis eingestellt. Der Arbeitsvertrag hatte den folgenden Passus: Das Arbeitsverhältnis ist befristet und an den Nachweis eines fortwährenden ordentlichen Studiums gebunden. Er endet am 31.03.1992, ohne dass es hierzu einer besonderen Kündigung bedarf." Etwa zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt bestätigte der Arbeitgeber das unbefristete Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses und führte weiter aus: "Das Arbeitsverhältnis bleibt unter Beachtung der Sozialversicherungsfreiheit an den Nachweis eines ordentlichen Studiums gebunden. Der Vertrag endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Exmatrikulation erfolgt, ohne dass es hierzu einer Kündigung bedarf." Nach über 10 Jahren teilte der Arbeitgeber dem nunmehr im 43. Semester befindlichen Stundenten mit, dass sein Arbeitsverhältnis nunmehr beendet sei. Der Vertrag sei nämlich an den Nachweis eines fortwährenden ordentlichen Studiums gebunden. Aufgrund der überlangen Studiendauer könne von keinem ordentlichen Studium mehr ausgegangen werden. Vorsorglich wurde ihm auch gekündigt, weil er aufgrund dieser Studiendauer nicht mehr sozialversicherungsfrei beschäftigt werden könne.

Das Bundesarbeitsgericht schloss sich der Ansicht der Vorinstanzen an und gab der Klage des Studenten statt. Von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses könne keine Rede sein. Dieses habe nicht von sich aus geendet, weil keine Exmatrikulation erfolgt sei. Zudem fehle es an einem personenbezogenen Kündigungsgrund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Maßgeblich sei, dass er nach wie vor imstande sei, die geschuldete Arbeitsleistung im Betrieb zu erbringen. Hierfür sei es nicht einmal erforderlich, dass er als ordentlicher Student anzusehen sei. Selbst wenn die Eigenschaft als Student als wesentliche Arbeitsbedingung anzusehen und ein Festhalten am Arbeitsvertrag unzumutbar sei, wäre eine Beendigungskündigung nicht gerechtfertigt. Allenfalls komme aufgrund der nunmehr notwendigen Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber eine Änderungskündigung in Betracht.

BAG vom 18.01.2007, 2 AZR 731/05


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Michael Krüger

Beiträge zum Thema