Kündigung erhalten – wie reagiere ich richtig?

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Oft kommt sie unverhofft, manchmal aber auch wie zuvor vom Chef in Aussicht gestellt: die Kündigung.

Im Folgenden möchten wir Ihnen einige Tipps geben, wie Sie richtig reagieren.

Auch wenn es leichter gesagt ist als getan, bewahren Sie kühlen Kopf!

Nicht selten wird bei Übergabe des Kündigungsschreibens eine Unterschrift vom gekündigten Mitarbeiter verlangt. Wer liest sich in so einer Situation schon genau durch, was da unterschrieben werden soll. Die Unterschrift kann dem Zweck dienen, lediglich den Erhalt des Kündigungsschreibens zu bestätigen. 

Mit der Unterschrift können aber auch gravierende Rechtsfolgen verbunden sein, etwa dann, wenn gleichzeitig bestätigt wird, mit der Kündigung einverstanden zu sein. Eine solche Erklärung des Mitarbeiters kann als Aufhebungsvertrag zu deuten sein.

Rechtlich ist eine Kündigung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Weil sie einseitig ist, muss das Kündigungsschreiben zwar vom Arbeitgeber oder seinem Vertreter unterschrieben sein, nicht aber vom gekündigten Arbeitnehmer, dessen Unterschrift nicht erforderlich und damit überflüssig ist.

Deshalb gilt, besser nichts unterschreiben!

Der Gesetzgeber will, dass nach Ausspruch einer Kündigung möglichst bald Klarheit darüber herrscht, ob durch sie das Arbeitsverhältnis beendet wird oder nicht. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass binnen drei Wochen Klage zum Arbeitsgericht erhoben werden muss, wenn und soweit der Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt.

Das hört sich einfach an, ist es aber nicht. Denn dieser sogenannte Schwellenwert wird nicht dadurch ermittelt, dass die Arbeitnehmer nach Köpfen gezählt werden. Vielmehr ist die Beschäftigtenzahl anhand der Wochenarbeitszeit zu bestimmen, wobei noch die Schwierigkeit hinzukommt, welche Mitarbeiter überhaupt mitgezählt werden dürfen. 

So bleiben beispielsweise Auszubildende völlig außen vor, zählen also bei der maßgeblichen Beschäftigtenzahl nicht mit.

Im Zweifelsfalle sollte immer binnen der dreiwöchigen Frist Klage zum Arbeitsgericht erhoben werden. Denn ist diese Frist erst einmal versäumt, wird das Arbeitsverhältnis durch die ausgesprochene Kündigung im Regelfall beendet. Für die Verhandlung einer Abfindung ist dann kein Raum mehr!

Eine Kündigung ist nur dann rechtswirksam, wenn die Schriftform gewahrt ist. Erforderlich ist daher, dass das Kündigungsschreiben vom Arbeitgeber oder seinem Vertreter unterschrieben ist und im Original übergeben wird. 

Kündigt der Arbeitgeber nicht selbst, stellt sich immer die Frage, ob derjenige, der die Kündigung unterschrieben hat, überhaupt dazu berechtigt war. Wem mit dem Zusatz „i. V.“ oder „i. A.“ gekündigt wird, kann die Kündigung zurückweisen, wenn nicht mit dem Kündigungsschreiben gleichzeitig eine Vollmacht vorgelegt wird; die Zurückweisung muss dann aber unverzüglich erfolgen.

Wenn ein Betriebsrat besteht, sollten Sie diesen unbedingt nach dem Kündigungsgrund fragen. Erkundigen Sie sich auch danach, ob der Betriebsrat der Kündigung widersprochen hat. Ein Kündigungsgrund muss im Kündigungsschreiben nicht genannt werden. Der Betriebsrat ist daher als Informationsquelle über den Hintergrund der Kündigung nicht zu unterschätzen! Schließlich muss der Betriebsrat vor Ausspruch einer Kündigung angehört werden; der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat den Kündigungsgrund ausführlich darlegen.

Auf jeden Fall sollten Sie sich bei der für Sie zuständigen Arbeitsagentur arbeitsuchend melden. Diese Meldung muss innerhalb von drei Tagen erfolgen, wenn zwischen dem Zugang des Kündigungsschreibens und dem Kündigungstermin weniger als drei Monate liegen. Bei einem Meldeversäumnis droht eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld von einer Woche.

Diese Meldung bei der Arbeitsagentur bedeutet aber nicht, dass Sie mit der Kündigung einverstanden sind und diese als rechtmäßig anerkennen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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