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Kündigung und die Folgen für Überstunden und Resturlaub

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Die Situation einer Kündigung stellt viele Arbeitnehmer vor komplexe Fragen, besonders hinsichtlich des Umgangs mit Überstunden und Resturlaub. Diese Themen bergen oft ein hohes Streitpotenzial zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie mit Überstunden und Resturlaub bei einer Kündigung umgehen sollten und wann juristische Beratung notwendig wird.

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Überstunden: Vergütung und Ausgleich

In der heutigen Arbeitswelt, insbesondere im Homeoffice, ist die Leistung von Überstunden keine Seltenheit. Rechtlich gesehen ist jedoch entscheidend, inwiefern Überstunden im Arbeitsvertrag als mit dem Gehalt abgegolten definiert sind. Generell gilt: Übersteigen die Überstunden 25% der vereinbarten Arbeitszeit, können sie nicht pauschal mit dem Gehalt abgegolten sein. In solchen Fällen steht Ihnen entweder eine zusätzliche Vergütung oder ein Freizeitausgleich zu.

Die Anordnung von Überstunden ist an strenge Voraussetzungen gebunden. Die Arbeitszeit darf maximal auf 10 Stunden pro Tag erweitert werden, sofern dies innerhalb eines Ausgleichszeitraums von sechs Monaten ausgeglichen wird.

Vorgehen bei einer Kündigung

Falls eine Kündigung ausgesprochen wird, ist ein Blick in den Arbeitsvertrag unerlässlich. Oft regelt dieser explizit, was mit Überstunden im Kündigungsfall geschieht. Die Auszahlung oder Anrechnung von Überstunden als Urlaubstage ist häufig dem Ermessen des Arbeitgebers überlassen.

Ohne vertragliche Regelung müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Einigung über den Umgang mit Überstunden finden. Für die Forderung nach Vergütung ist es wichtig, Nachweise über die geleisteten Überstunden zu haben.

Eine Auszahlung von Überstunden kann steuerliche Nachteile mit sich bringen, da sich dadurch Ihr Jahresverdienst erhöht. Die Umwandlung in Urlaubstage kann daher eine vorteilhafte Alternative sein.

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Achtung bei Ausgleichsquittungen

Besondere Vorsicht ist bei der Unterzeichnung von Ausgleichsquittungen geboten. Diese können dazu führen, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag als erfüllt gelten, einschließlich der Überstunden und Urlaubstage. Unterschreiben Sie eine solche Quittung erst, wenn tatsächlich keine Ansprüche mehr bestehen.

Beratungsprozess in Ihrer Kanzlei:

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Resturlaub: Nutzung und Vergütung

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt bei einer 5-Tage-Woche 20 Tage pro Jahr. Bei Kündigung sollten die verbleibenden Urlaubstage vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses genommen werden. Ist dies zeitlich nicht möglich, besteht Anspruch auf eine Vergütung der Resturlaubstage.

Bei einer Kündigung bis zum 30. Juni besteht ein Anspruch auf anteiligen Urlaub. Bei einer Kündigung nach dem 30. Juni steht Ihnen der volle Jahresurlaub zu, sofern Sie bereits länger als 6 Monate im Unternehmen waren.

Fazit

Bei einer Kündigung ist es entscheidend, Ihre Rechte bezüglich Überstunden und Resturlaub zu kennen und durchzusetzen. Eine sorgfältige Dokumentation der geleisteten Arbeitszeit ist ebenso wichtig wie das Verständnis der vertraglichen Regelungen. Bei Unklarheiten oder Konflikten kann anwaltliche Beratung helfen, Ihre Ansprüche effektiv zu wahren. Behalten Sie stets im Blick, dass Überstunden nicht automatisch durch die Kündigung verfallen und dass Sie für nicht genommenen Resturlaub eine Vergütung beanspruchen können.

Für Sie da:

RA Uhl

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Telefon: +49 7161 97814-0

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Kanzlei Hauptmann-Uhl und Kollegen, Göppingen

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