Kündigung „unliebsamer“ Genossenschaftsmitglieder durch Genossenschaftsbank unwirksam

  • 4 Minuten Lesezeit

18.03.2021

Immer wieder kommt es vor, dass sich Genossenschaftsbanken von Genossenschaftsmitgliedern trennen wollen, die sich als „unbequem“ erweisen, weil sie ihre satzungsmäßigen Rechte wahrnehmen oder weil sie nicht tun wollen, was die Bank von ihnen will, z.B. bei hohen Guthaben auf Konten die Verwandlung eines Kontos in einen kostenpflichtigen Verwahrvertrag (Negativverzinsung) . Doch ohne das Vorliegen von Kündigungsgründen gemäß der Satzung kann kein Genossenschaftsmitglied ausgeschlossen und die Geschäftsbeziehung zu ihm gekündigt werden. Wer also ohne triftigen Grund ausgeschlossen und gekündigt wird, ist nicht rechtlos. Wir helfen Ihnen, Ihre Mitgliedschaft und die Geschäftsbeziehung zu Ihrer Bank zu wahren!

Ausschluss durch unhaltbaren Beschluss

Ein Fall aus unserer Praxis: Unsere Mandanten sind Genossenschaftsmitglieder bei einer Genossenschaftsbank . Diese hatte versucht, sie durch Beschluss aus der Genossenschaft auszuschließen, da sie offenbar zu lebendig ihre genossenschaftlichen und satzungsmäßigen Rechte in die Genossenschaftsarbeit einbrachten. Da die Bank die satzungsmäßigen Regeln für den Ausschluss nicht eingehalten hatte und auch keine Ausschlussgründe vorweisen konnte, musste sie den Ausschluss zurücknehmen. Doch an der zuvor ausgesprochenen Kündigung der Geschäftsverbindung hielt die Bank weiter fest. Mehrfache Versuche unserer Mandanten, diese Kündigung rückgängig zu machen, blieben erfolglos. Auch die Beschwerde bei der Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbank BVR blieb aufgrund einer bankenfreundlichen Rechtsauffassung erfolglos. So war eine Klage unvermeidlich.

Kündigung der Geschäftsverbindung unwirksam 

Wir sind der Auffassung, dass unseren Mandanten weiter der Zugang zu den genossenschaftlichen Leistungsangeboten zu gewähren ist. Die Bank durfte ihnen nicht kündigen, da sie ihre Genossenschaftsmitglieder sind. Auf Grund ihres genossenschaftsrechtlichen Mitgliedstatus ist die Kündigung unwirksam. Gemäß der Satzung der Genossenschaftsbank hat jedes Mitglied das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen. Durch die Kündigung der Geschäftsbeziehung können aber banktypische Leistungen, deren Inanspruchnahme satzungsmäßig zugesichert sind, von unseren Mandanten nicht mehr in Anspruch genommen werden. Das gilt nicht zuletzt für die Einräumung eines Girokontos.

Gerichte schützen Genossenschaftsmitglieder bei satzungswidrigem Ausschluss und Kündigung

Es ist nicht das erste Mal, dass Gerichte über den „Rauswurf“ eines „unliebsamen“ Genossenschaftsmitglieds durch eine Bank zu entscheiden haben. So hatte z.B. das Oberlandesgericht (OLG) Celle vor nicht allzu langer Zeit in einem ganz ähnlichen Fall zu urteilen. Das OLG stellte dabei fest, dass die Genossenschaftsbank aus der Kündigung der Geschäftsbeziehung keine Rechte herleiten könne. Grund dafür ist die Satzung der Bank in Verbindung mit der genossenschaftlichen Treuepflicht und dem genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgebot. Die Genossenschaftsbank müsse all ihren Mitgliedern die gleichen Rechte gewähren. Dies gelte sowohl bezogen auf das mitgliedschaftliche Verhältnis als auch hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen. Daraus folge auch, dass das Genossenschaftsmitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft in der Genossenschaft einen Anspruch auf Einrichtung eines Kontos hat.

Zum Wesen der Genossenschaft und zum Kernbestand des Genossenschaftsrechts gehöre es, dass die Genossenschaft den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder fördert. Denn satzungsgemäß habe die Bank in Verbindung mit dem Genossenschaftsgesetz die wirtschaftliche Förderung und Betreuung ihrer Mitglieder durch Leistung banküblicher Geschäfte zu ihrem Genossenschaftszweck bestimmt. Dazu zählen die Annahme von Spareinlagen, die Gewährung von Krediten, die Durchführung von Treuhandgeschäften, die Durchführung des Zahlungsverkehrs, die Vermögensverwaltung und die Verwaltung von Wertpapieren. Gemäß der Satzung habe also jedes Mitglied das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen.

 

Unser Angebot

1.         Prüfung Ihrer Kündigung bzw. Ihres Ausschlusses

Wir prüfen für Sie, ob Ihnen Ihre Genossenschaftsbank die Bankverbindung kündigen darf und/oder Sie aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden dürfen. Sie entscheiden dann, ob Sie uns mandatieren wollen und wir Ihren Anspruch geltend machen sollen.

2.         Wir machen Ihren Anspruch geltend

Ergibt unsere Prüfung, dass Sie zu Unrecht gekündigt bzw. ausgeschlossen werden sollen bzw. schon wurden, dann machen wir für Sie Ihren Anspruch auf das Bestehen der Bankverbindung bzw. den Verbleib in der Genossenschaft geltend.

Dafür benötigen wir von Ihnen in Kopie:

1.         Das Kündigungs- bzw. Ausschlussschreiben Ihrer Gen0ssenschaftsbank.

2.         Wenn vorhanden: Den bisherigen Schriftverkehr mit Ihrer Bank in dieser Angelegenheit.

3.         Die Satzung Ihrer Genossenschaftsbank.

Sollten Sie rechtschutzversichert sein, dann übernehmen wir für Sie die Deckungsanfrage. Übersenden Sie uns dafür den Namen Ihrer Rechtsschutzversicherung und Ihre Versicherungsnummer.

Kontaktmöglichkeiten

Schreiben Sie uns eine mail an … oder rufen Sie uns unter … an. Gern rufen wir Sie auch zurück.

Unsere Kompetenz

Wir vertreten seit Jahren erfolgreich Bankkunden gegen ihre Kreditinstitute in allen bankrechtlichen Angelegenheiten. Wir haben eine Vielzahl von Grundsatzurteilen gegen Banken und Sparkassen für unsere Mandanten erstritten und konnte so nicht nur individuell helfen. Anerkennend bezeichnete deshalb die Verbraucherzeitschrift „Finanztest“ Fachanwalt Wolfgang Benedikt-Jansen als einen überaus erfolgreichen „Anwalt der Bankkunden“.



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